FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Zahnzusatzversicherung

1. Kann ich mich noch versichern, wenn bereits festgestellt worden ist, dass Behandlungsbedarf besteht?

Das ist die wohl meist gestellte Frage überhaupt. Klare Antwort: Nein.

Wenn der Zahnarzt bereits festgestellt hat, dass eine Behandlung notwendig ist, dann ist der sog. „Versicherungsfall“ bereits eingetreten und kann nicht mehr versichert werden. Falls Sie unsicher sind, ob das der Fall ist, sollten Sie bei Ihrem Zahnarzt nachfragen, ob und ggf. was er in Ihrer Patientenakte vermerkt hat.

Wenn momentan alle im Mund vorhandenen Versorgungen (z.B. Füllungen, Kronen o.Ä.) voll intakt sind und Ihr Zahnarzt ganz allgemein darauf hingewiesen hat, dass diese vorhandenen Versorgungen nicht ewig halten werden und irgendwann in unbestimmter Zeit ausgetauscht werden müssen, dann ist damit natürlich noch kein Versicherungsfall eingetreten und Sie können diese vorhandenen Zahnersatzversorgungen noch problemlos mit versichern. Ihr Zahnarzt müsste das im Falle von Rückfragen natürlich auch genau so bestätigen.


2. Ist ein Abschluss während laufender Behandlung möglich?

Die meisten Anbieter fragen im Antrag nach, ob Behandlungen notwendig, angeraten, geplant oder beabsichtigt sind. Sie sind natürlich dazu verpflichtet, diese Fragen im Antrag wahrheitsgemäß zu beantworten.

Manche Versicherungsgesellschaften bieten in solchen Fällen an, zusätzlich einen ausführlichen Befundbericht mit einzureichen, anhand dessen dann geprüft wird, ob Sie trotz laufender Behandlung aufgenommen werden können oder nicht.

Die Einreichung eines solchen Befundes ist allerdings in den allermeisten Fällen nicht sinnvoll. Dazu muss man folgendes Wissen: in einem solchen Befund werden normalerweise weitaus umfangreichere Details zum Zahnzustand abgefragt als im „normalen“ Antrag. So wird z.B. in einem Zahnbefund regelmäßig auch abgefragt ob jemand schon Kronen, Brücken oder Füllungen hat (diese Angaben sind im „normalen“ Antrag i.d.R. nicht gefordert). Wenn der Zahnbefund ergibt, dass Sie hier schon einige mit Zahnersatz versorgte Zähne haben, dann könnte das u.U. Zur Folge haben, dass Ihr Antrag abgelehnt wird.

Um das zu vermeiden, empfehlen wir, mit der Antragstellung zu warten, bis die laufenden Behandlungen abgeschlossen sind. Oftmals dauern Behandlungen ja nur noch wenige Wochen oder Monate – da wäre es sehr unklug, die Antragstellung durch einen ausführlichen Zahnbefund zu gefährden.

Es gibt nur wenige gute Versicherungen, die auf derartige Fragen im Antrag verzichten. Dazu zählen z.B. die Tarife Central Prodent und Signal-Iduna Komfort-Plus bzw. Komfort-Zahn, die Sie über unseren Online-Rechner bequem beantragen können.

Bei diesen Anbietern ist ein Abschluss trotz anstehender Behandlungen problemlos möglich. Leistungen für die anstehenden Behandlungen erhalten Sie aber selbstverständlich auch bei diesen Versicherungsgesellschaften noch nicht (siehe Punkt 1 der FAQ).


3. Was versteht man unter dem Begriff Wartezeit und wie lang ist sie?

Fast jeder Versicherer hat zu Beginn der Laufzeit eine Wartezeit von üblicherweise 8 Monaten für Zahnersatzmaßnahmen in den Bedingungen verankert. Das bedeutet, dass Sie während dieser Zeit noch keine Leistungen für Zahnersatzbehandlungen in Anspruch nehmen können.

Schäden, die bereits vor Abschluss der Versicherung eingetreten sind, d.h. wo der Zahnarzt bereits Behandlungsbedarf festgestellt hat, sind auch nach Ablauf der Wartezeit nicht versichert.

Schäden, die jedoch während der Wartezeit neu eintreten, sind bereits versichert. D.h. wenn der Zahnarzt  z.B. vier Monate nach Abschluss der Versicherung feststellt, dass eine Krone erneuert werden muss, dann handelt es sich prinzipiell um ein versichertes Risiko. Wenn die Behandlung nicht sofort akut durchgeführt werden muss, oder der Zahn zunächst mit einem Provisorium versorgt werden kann, besteht also die Möglichkeit, den Zahn nach Ablauf der Wartezeit mit einer hochwertigen Krone zu versorgen und der Versicherer wäre dafür dann bereits leistungspflichtig.

Für Kieferorthopädie gelten im Regelfall bei allen Anbietern ebenfalls 8 Monate Wartezeit.

Für Zahnbehandlung und Prophylaxe gibt es – sofern der Versicherer dafür überhaupt Leistungen vorsieht – Unterschiede bei den einzelnen Anbietern. Manche verzichten dafür grundsätzlich auf Wartezeiten (z.B. die CSS-Versicherung), andere vereinbaren auch dafür 8 Monate Wartezeit (z.B. Signal-Iduna).


4. Kann man fehlende Zähne mit versichern?

Grundsätzlich ja, allerdings nicht in jedem Fall und nicht bei jeder Versicherungsgesellschaft.

Grundvoraussetzung für die Mitversicherung fehlender Zähne ist immer, dass der Ersatz eines fehlenden Zahnes zum Zeitpunkt des Abschlusses weder notwendig, angeraten noch geplant oder beabsichtigt war.

Eine Mitversicherung kann in solchen Fällen durchaus Sinn machen, da nur dann auch gewährleistet ist, dass Sie später die vollen Tarifleistungen bekommen, wenn der fehlende Zahn z.B. im Rahmen einer Prothese oder Brückenkonstruktion mit ersetzt werden soll.

Wenn der Zahnarzt allerdings schon auf die Notwendigkeit eines Ersatzes hingewiesen hat oder sogar schon ein Kostenplan erstellt worden ist, besteht dafür leider keine Versicherungsmöglichkeit mehr. Das sollten Sie am besten vor einem Abschluss mit Ihrem Zahnarzt abklären, ob hier bereits ein entsprechender Vermerk in Ihrer Patientenakte vorhanden ist. Falls ja, ist eine Mitversicherung dieser fehlenden Zähne natürlich nicht mehr möglich.

Eine Mitversicherung von Zähnen, die erst kurz vor Abschluss einer Versicherung gezogen worden sind, ist im Regelfall nicht möglich.

Wenn die genannten Voraussetzungen für eine Mitversicherung grundsätzlich erfüllt sind, ist die Mitversicherung fehlender Zähne im folgenden Rahmen möglich / nicht möglich:

CSS ZE-TOP + ZB Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich
Universa Dent-Privat Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich
Hanse Merkur EZ+EZT+EZP Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähne ist gegen jeweils 3 Euro Zuschlag möglich (insgesamt also max. 9 Euro Zuschlag)
Hanse Merkur EZ+EZT Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähne ist gegen jeweils 3 Euro Zuschlag möglich (insgesamt also max. 9 Euro Zuschlag)
ARAG Z-100 Versicherung von bis zu 4 fehlenden Zähne ist gegen jeweils 10% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 40% Zuschlag)
Barmenia ZG PLUS Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist grundsätzlich möglich, bei 2 bzw. 3 fehlenden Zähnen wird jedoch eine Leistungsstaffel für die ersten drei Versicherungsjahre vereinbart
Signal-Iduna Komfort-Plus Versicherung fehlender Zähne ist grundsätzlich möglich
Signal-Iduna Komfort-Zahn Versicherung fehlender Zähne ist grundsätzlich möglich
Central Prodent Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 5 Euro Zuschlag möglich (insgesamt also max. 15 Euro Zuschlag)
Nürnberger ZP80 Versicherung von bis zu 5 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 20% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 100% Zuschlag)

5. Gibt es einen Rabatt, wenn ich die ganze Familie versichere?

Nein. In der privaten Krankenversicherung gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen System keine Möglichkeit der kostenlosen oder günstigeren „Familienversicherung“, d.h. jede Person muss separat versichert werden und einen eigenen Beitrag bezahlen.

Wenn Sie mehrere Personen versichern möchten, dann führen Sie bitte für jede Person online eine eigene Berechnung durch und fordern für jede Person einen eigenen an.


6. Gibt es Rabatt, wenn ich im öffentlichen Dienst beschäftigt bin?

Nein. Anders als bei Sachversicherungen (z.B. Hafptlicht, Hausrat) gibt es in der privaten Krankenversicherung keine Rabatte für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Auch für andere Berufsgruppen (z. B. Angestellte bei Versicherungsunternehmen o. Ä.) gibt es keine Rabattierungsmöglichkeiten.


7. Gibt es einen Rabatt, wenn ich meine Beiträge im Voraus bezahle?

Bei den meisten Versicherungsgesellschaften ja.

Nachfolgend eine Übersicht:

CSS Kein Rabatt bei jährlicher Zahlung.
Hanse Merkur 3% Rabatt bei jährlicher Zahlung, 2% Rabatt bei halbjährlicher Zahlung
ARAG 4% Rabatt bei jährlicher Zahlung.
Signal-Iduna 4% Rabatt bei jährlicher Zahlung, 2% Rabatt bei halbjährlicher Zahlung.
Barmenia 4% Rabatt bei jährlicher Zahlung.
Central 3% Rabatt bei jährlicher Zahlung, 2% Rabatt bei halbjährlicher Zahlung.
Nürnberger 4% Rabatt bei jährlicher Zahlung, 2% Rabatt bei halbjährlicher Zahlung, 1% Rabatt bei vierteljährlicher Zahlung.

8. Was kostet eine gute Zahnzusatzversicherung?

Die Prämien für Zahnzusatzversicherungen gehen für Kinder bei 1-2 Euro monatlich los, bei Erwachsenen bei ca. 3-4 Euro monatlich.

Bei derart geringen Prämien darf man aber natürlich auch kaum Leistungen erwarten. Wenn Sie eine hochwertige Zusatzversicherung suchen, dann zahlen Sie dafür auch einen entsprechend höheren Preis.

Gute Zusatzversicherungen für Kinder kosten ca. 6 bis 13 Euro.

Erwachsene zahlen je nach Alter ca. zwischen 15 und 35 Euro für eine gute Zusatzversicherung, wobei hier gilt: Ältere zahlen normalerweise mehr als Jüngere und Frauen zahlen mehr als Männer.

Dass Frauen höhere Prämien als Männer bezahlen, mag auf den ersten Blick ungerecht erscheinen, beruht aber auf nachgewiesen Statistiken, d.h. Frauen nehmen durchschnittlich auch mehr Leistungen in Anspruch als Männer.


9. Gibt es Versicherungen, die auch für Veneers leisten?

Veneers sind Verblendschalen aus Keramik (Porzellan), die vor allem im Frontzahnbereich eingesetzt werden. In den überwiegenden Fällen werden Veneers aus rein optischen Gründen verwendet, z.B. bei starken Verfärbungen der Schneidezähne. Derartige rein kosmetisch geprägte Behandlungen werden auch von privaten Krankenversicherern nicht übernommen.

Es gibt allerdings auch bestimmte Situationen, in denen die Verwendung von Veneers als medizinisch notwendig angesehen werden kann, z.B. wenn an den Schneidezähnen kaum mehr eigene Zahnsubstanz vorhanden ist. In diesen Fällen leisten für Veneers auch die privaten Zusatzversicherungen.

Wenn Sie Veneers über eine Versicherung abrechnen möchten, sollten Sie auf jeden Fall den Erstattungsanspruch mittels eines Heil-Kostenplanes prüfen lassen, bevor die Behandlung begonnen wird.


10. Werden die Kosten für das Aufhellen der Zähne, das sog. Bleaching übernommen?

Nein. Beim Bleaching handelt es sich um eine rein kosmetische Behandlung ohne jede medizinische Indikation. Für derartige Behandlungen leisten weder die gesetzlichen noch die privaten Krankenversicherungen.