Leistungsdetails ARAG Z 100

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Zahnersatz

Implantate

80 %Leistung für Implantate inkl. Vorleistung der GKV.

Die Anzahl der Implantate ist tariflich nicht begrenzt. Implantate werden aufgrund medizinischer Notwendigkeit erstattet. Es wird empfohlen vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan sowie ein Röntgenbild einzureichen.

 

Inlays

80 % Leistung für Inlays inkl. Vorleistung der GKV.

Keine Begrenzung der maximalen Anzahl erstattungsfähiger Inlays pro Kiefer, kein tariflich festgelegter maximaler Erstattungsbetrag pro Inlay.

 

Kronen/Brücken

80 % Leistung für Kronen und Brücken, inkl. Vorleistung der GKV.

Es werden prinzipiell auch Kronen oder Brückenkonstruktionen aus hochwertigen Materialien (z. B. Gold oder Keramik) erstattet

 

Keramikverblendungen

80 % Leistung für Keramikverblendungen, inkl. Vorleistung der GKV.

Im hinteren Backenzahnbereich sind Verblendungen kaum sichtbar und dienen daher rein kosmetischen Zwecken. Die ARAG erstattet daher aus Tarif Z-100 Keramikverblendungen nur im sichtbaren Bereich, nämlich bis zu den 5er-Zähnen. Die Kosten für Verblendungen an den 6er, 7er und 8er-Zähnen (Weisheitszähne) sind nicht erstattungsfähig.

 

Knochenaufbau Implantate

Ja, Kosten für augumentative Behandlungen und die dazu gehörenden chirurgischen Maßnahmen sind erstattungsfähig.

 

Funktionsanalyse/-therapie

Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen sind erstattungsfähig. Die medizinische Notwendigkeit ist in der Regel nur bei umfangreicheren Zahnersatzbehandlungen gegeben, bei denen mindestens 4 Zähne gleichzeitig mit Zahnersatz versorgt werden.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Funktionsdiagnostik

 

Regelversorgung (in der Praxis kaum relevant)

100% inkl. Vorleistung der GKV, sofern sich eine Zahnersatzversorgung auf die gesetzliche Standardbehandlung (sog. „Regelversorgung“) beschränkt und die Rechnung keine privatärztlichen Vergütungsanteile beinhaltet

Lesen Sie hier mehr zum Thema Regelversorgung

 

Kieferorthopädie

Kieferorthopädie Erwachsene

80% für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen, sofern die gesetzliche Krankenversicherung keinen Leistungsanspruch vorsieht (das ist bei Personen über 18 Jahren der Regelfall).

Kieferorthopädie Kinder  KIG 2

80% für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern, sofern die gesetzliche Krankenversicherung keinen Leistungsanspruch vorsieht (das trifft im Regelfall auf die KIG-Einstufung KIG2 zu).

 

Kieferorthopädie Kinder KIG 3-5

Keine Leistung für zusätzliche Mehrkosten.

Lesen Sie hier, warum diese Leistungen speziell bei Kindern wichtig sind.

 

Zahnbehandlung und Prophylaxe

Professionelle Zahnreinigung

100% Leistung für professionelle Zahnreinigung. Absolute Bestleistung

Es gibt für die Durchführung der professionellen Zahnreinigung keine tariflich festgelegte Begrenzung, d. h. die ARAG leistet für Prophylaxe grundsätzlich so oft, wie es aus medizinischer Sicht im Einzelfall notwendig und sinnvoll ist. Bei gutem Zahnzustand können ein bis zwei Behandlungen als rein vorbeugende Maßnahme pro Jahr abgerechnet werden.

Eine häufigere Abrechnung der professionellen Zahnreinigung ist möglich, sofern es dafür nachvollziehbare medizinische Gründe gibt, z. B. Parodontose o. Ä.

Für die professionelle Zahnreinigung akzeptiert die ARAG in erster Linie eine Berechnung anhand Gebührenziffer 405 der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).

Lesen Sie hier mehr zu den Abrechnungsmöglichkeiten der professionellen Zahnreinigung beim ARAG Z-100

 

Kunststofffüllungen

100% Leistung für die Mehrkosten bei hochwertigen Kunststofffüllungen (auch als Compositefüllungen, dentinadhäsive Rekonstruktion o.Ä. bezeichnet). Dafür leisten nur sehr wenige Versicherungen.

Für die Abrechnung von hochwertigen Kunststofffüllungen akzeptiert die ARAG u.a. auch eine Analogberechnung anhand der Inlay-Gebührenziffern.

Lesen Sie hier mehr zu den Abrechnungsmöglichkeiten

 

Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung

100% Leistung, sofern die Wurzelbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann.

Lesen Sie hier mehr zu den Abrechnungsmodalitäten von Wurzelbehandlungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung.

 

Wurzelbehandlung Mehrkosten

Keine Leistung für Mehrkosten im Rahmen einer von der GKV übernommenen Wurzelbehandlung.

Sofern eine Wurzelbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann, ist diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Für darüber hinausgehende höherwertige Behandlungen, z. B. elektrometische Längenbestimmung eines Wurzelkanals o.Ä. leistet die ARAG nicht. 

Lesen Sie hier mehr zum Thema Mehrkosten bei einer Wurzelbehandlung

 

Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung

100% Leistung, sofern die Parodontalbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann. Im Rahmen einer voll privat abgerechneten Parodontalbehandlung sind auch Leistungen für medizinisch notwendigen Knochenaufbau, Lappenoperation und offene Kürettage versichert.

 

Parodontalbehandlung Mehrkosten

Keine Leistung für Mehrkosten im Rahmen einer von der GKV übernommenen Parodontalbehandlung.

Sofern eine Parodontalbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann, ist diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Für darüber hinausgehende höherwertige Behandlungen, z. B. Vector, Laser o.Ä. leistet die ARAG nicht.

 

Fissurenversiegelung

100% Leistung.

Unter Fissuren versteht man Vertiefungen, Furchen auf den Kauflächen der Seitenzähne

Die ARAG erkennt hier die Gebührenziffer 200 der GOZ als Abrechnungsgrundlage an.

Die GKV erstattet bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Fissurenversiegelung an den bleibenden Backenzähnen (6er und 7er Zahn). Die Versiegelung der kleinen Backenzähne (4er und 5er Zahn) wird aus dem Tarif Z-100 voll erstattet.

Es wird keine Fissurenversiegelung an Milchzähnen erstattet.

 

Allgemeine Tarifdetails

Leistungsbegrenzungen

Die maximilian Leistungen im Tarif ARAG Z-100 sind während der ersten zwei Jahre begrenzt:

1.Jahr            max. 500 Euro Leistung
2.Jahr            max. 1000 Euro Leistung

Unbegrenzte Tarifleistung ab dem 3. Jahr.

Die Begrenzungen beziehen sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern immer auf das individuelle Versicherungsjahr. Ausschlaggebend für die Zurechnung ist nicht das Rechnungsdatum, sondern das jeweilige Behandlungsdatum.

Die Begrenzungen entfallen bei unfallbedingten Zahnersatzbehandlungen.

 

Wartezeit Prophylaxe

3 Monate

 

Wartezeit Zahnersatz und Inlays

8 Monate. Die Wartezeit entfällt bei unfallbedingten Zahnersatzbehandlungen.

 

Wartezeit Zahnbehandlung

3 Monate

 

GOZ-Begrenzung

Leistungen werden bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übernommen, das ist der 3,5-fache Satz.

Abrechnungssätze zwischen 2,3-fachem (Regelhöchstsatz) und 3,5-fachem Satz müssen gemäß den Vorgaben der GOZ nachvollziehbar medizinisch begründet werden.

In medizinisch begründeten Ausnahmefällen werden auch Honorarsätze über dem 3,5fachen Satz von der ARAG akzeptiert. Dazu muss dem Versicherer allerdings vor Behandlungsbeginn eine gültige Honorarvereinbarung mit nachvollziehbarer medizinischer Begründung vorgelegt werden.

 

Leistung im Ausland

Behandlungen sind grundsätzlich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abzurechnen. Behandlungen im Ausland sind daher aus dem Tarif Z-100 nicht erstattungsfähig

 

Leistung bei Zahnarzt ohne Kassenzulassung

Behandlungen sind grundsätzlich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abzurechnen. Behandlungen durch einen reinen Privatzahnarzt ohne Kassenzulassung sind daher aus dem Tarif Z-100 nicht erstattungsfähig.

 

Mindestvertragsdauer

Die Mindestvertragsdauer bei der ARAG beträgt 24 Monate. Zum Ablauf dieser 24 Monate besteht ein Sonderkündigungsrecht (mit 3-monatiger Kündigungsfrist). Danach ist eine Kündigung jeweils mit 3-monatiger Frist immer zum Ende jeden Kalenderjahres möglich.

Beispiel: Beginn 1.5.2008, d.h. die Kündigung ist erstmals per 30.04.2010 möglich (mit Einhaltung der 3-monatigen Frist), danach immer zum 31.12. jeden Jahres.

 

Versicherung vorhandener Implantate und Inlays

Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.

 

Versicherung vorhandener Kronen und Brücken

Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.

 

Versicherung von herausnehmbaren Prothesen

Ja, es können gegen Zuschlag bis zu 4 fehlende Zähne mit versichert werden, die durch eine herausnehmbare Prothese ersetzt sind. Voraussetzung ist, dass die Prothese beim Abschluss voll intakt ist und keine Neuversorgung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.

Zuschlag pro fehlendem durch herausnehmbare Prothese ersetzten Zahn 10% (also max. 40% Zuschlag möglich).

 

Versicherung vorhandener Füllungen

Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.

Ein Austausch vorhandener Amalgamfüllungen gegen hochwertige Materialien ist nur dann erstattungsfähig, sofern es dafür eine medizinsiche Indikation gibt. Keine Leistung für den Austausch intakter Füllungen möglich (z.B. aus ästhetischen Gründen)

 

Versicherung fehlender Zähne

Ja, es können gegen Zuschlag bis zu 4 fehlende (nicht ersetzte) Zähne mit versichert werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Ersatz der fehlenden Zähne vor Abschluss weder notwendig, beabsichtigt oder vom Zahnarzt angeraten bzw. geplant war.

Zuschlag pro fehlendem nicht ersetzten Zahn 10% (also max. 40% Zuschlag möglich).

Lesen Sie hier mehr zum Thema Versicherung fehlender Zähne