Leistungsdetails ARAG Z 100
Zahnersatz
Implantate
80 %Leistung für Implantate inkl. Vorleistung der GKV.
Die Anzahl der Implantate ist tariflich nicht begrenzt. Implantate werden aufgrund medizinischer Notwendigkeit erstattet. Es wird empfohlen vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan sowie ein Röntgenbild einzureichen.
Inlays
80 % Leistung für Inlays inkl. Vorleistung der GKV.
Keine Begrenzung der maximalen Anzahl erstattungsfähiger Inlays pro Kiefer, kein tariflich festgelegter maximaler Erstattungsbetrag pro Inlay.
Kronen/Brücken
80 % Leistung für Kronen und Brücken, inkl. Vorleistung der GKV.
Es werden prinzipiell auch Kronen oder Brückenkonstruktionen aus hochwertigen Materialien (z. B. Gold oder Keramik) erstattet
Keramikverblendungen
80 % Leistung für Keramikverblendungen, inkl. Vorleistung der GKV.
Im hinteren Backenzahnbereich sind Verblendungen kaum sichtbar und dienen daher rein kosmetischen Zwecken. Die ARAG erstattet daher aus Tarif Z-100 Keramikverblendungen nur im sichtbaren Bereich, nämlich bis zu den 5er-Zähnen. Die Kosten für Verblendungen an den 6er, 7er und 8er-Zähnen (Weisheitszähne) sind nicht erstattungsfähig.
Knochenaufbau Implantate
Ja, Kosten für augumentative Behandlungen und die dazu gehörenden chirurgischen Maßnahmen sind erstattungsfähig.
Funktionsanalyse/-therapie
Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen sind erstattungsfähig. Die medizinische Notwendigkeit ist in der Regel nur bei umfangreicheren Zahnersatzbehandlungen gegeben, bei denen mindestens 4 Zähne gleichzeitig mit Zahnersatz versorgt werden.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Funktionsdiagnostik
Das Kauorgan ist ein hochkomplexes System in dem alles aufeinander abgestimmt sein muss. Störungen im Kiefergelenk können zu diversen Beschwerden führen, z. B. Nacken- oder Rückenverspannungen, nächtliches Zähneknirschen oder auch Kopfschmerzen.
Zu solchen Beschweren kann z. B. auch unpräziser Zahnersatz führen.
Um derartiges zu vermeiden, stehen dem Arzt sog. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen zur Verfügung.
Die Kosten für derartige funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Einige private Versicherer leisten für derartige Behandlungen, allerdings nur dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und nachgewiesen wird. Eine solche medizinische Notwendigkeit ist im Regelfall nur bei umfangreichen Zahnersatzbehandlungen gegeben, wo mehrere Zähne gleichzeitig mit Zahnersatz versorgt werden. Bei Einzelzahnkronen z. B. werden funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen im Normalfall nicht übernommen.
Funktionsanalyse und Funktionstherapie können darüber hinaus allerdings auch zur Behandlung von allgemeinen Kiefergelenksstörungen oder Nackenverspannungen angewendet werden. Derartige Behandlungen, die nicht mit Zahnersatz in Verbindung stehen sind im Rahmen einer privaten Zahnzusatzversicherung nicht mit versichert.
Regelversorgung (in der Praxis kaum relevant)
100% inkl. Vorleistung der GKV, sofern sich eine Zahnersatzversorgung auf die gesetzliche Standardbehandlung (sog. „Regelversorgung“) beschränkt und die Rechnung keine privatärztlichen Vergütungsanteile beinhaltet
Lesen Sie hier mehr zum Thema Regelversorgung
Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen seit Anfang 2005 nur noch „Festzuschüsse“. Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen Befunden (man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen“).
Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine einfache und günstige Zahnersatzversorgung vor, die sog. „Regelversorgung“. Dabei handelt es sich quasi um eine billige Standardbehandlung, mit der Ihr Zahnproblem günstig versorgt werden kann.
Auf Basis dieser „Regelversorgung“ errechnet sich dann Ihr persönlicher Festzuschuss.
Dieser beträgt im Regelfall 50% der Kosten einer Regelversorgung. Dieser Prozentsatz kann u.U. auf bis zu 65% gesteigert werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie mindestens 5 bzw. 10 Jahre regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrgenommen haben (Bonusheftregelung).
Die Kosten für eine hochwertige Zahnersatzversorgung können in der Praxis allerdings weitaus höher sein als die Kosten der Regelversorgung.
Einige Versicherer leisten im Rahmen einer Regelversorgung bis zu 100%. Diese Leistung ist in der Praxis allerdings kaum relevant, da man eine Zusatzversicherung abschließt, um sich hochwertigen und ästhetischen Zahnersatz leisten zu können. Man sollte also darauf achten, was eine Versicherung für hochwertigen Zahnersatz bezahlt und nicht wie hoch die Erstattung bei der gesetzlichen Regelversorgung ausfällt.
Kieferorthopädie
Kieferorthopädie Erwachsene
80% für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen, sofern die gesetzliche Krankenversicherung keinen Leistungsanspruch vorsieht (das ist bei Personen über 18 Jahren der Regelfall).
Kieferorthopädie Kinder KIG 2
80% für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern, sofern die gesetzliche Krankenversicherung keinen Leistungsanspruch vorsieht (das trifft im Regelfall auf die KIG-Einstufung KIG2 zu).
Kieferorthopädie Kinder KIG 3-5
Keine Leistung für zusätzliche Mehrkosten.
Lesen Sie hier, warum diese Leistungen speziell bei Kindern wichtig sind.
In den KIG-Stufen 3-5 übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Kieferregulierung bei Kindern.
Allerings können auch in diesen Fällen Eigenanteile in nicht unerheblicher Höhe entstehen. Die gesetzliche Krankenkasse leistet nämlich stets nach folgenden Prinzipien:
ausreichend
wirtschaftlich
zweckmäßig
Das bedeutet im Klartext: die GKV leistet nur für eine einfache Standardbehandlung. Moderne Zahnheilkunde kann jedoch wesentlich mehr, kostet aber auch dementsprechend extra. In der Praxis sind Zusatzkosten in Höhe von ca. 1000 bis 2000 Euro für hochwertigere und ästhetische Zahnspangen keine Seltenheit, und das trotz Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Viele Kieferorthopäden sind erfahrungsgemäß gar nicht mehr bereit, eine reine Kassenbehandlung ohne Zusatzkosten anzubieten.
Derartige Zusatzkosten sind im Tarif Z-100 der ARAG nicht mit versichert.
Zahnbehandlung und Prophylaxe
Professionelle Zahnreinigung
100% Leistung für professionelle Zahnreinigung. Absolute Bestleistung
Es gibt für die Durchführung der professionellen Zahnreinigung keine tariflich festgelegte Begrenzung, d. h. die ARAG leistet für Prophylaxe grundsätzlich so oft, wie es aus medizinischer Sicht im Einzelfall notwendig und sinnvoll ist. Bei gutem Zahnzustand können ein bis zwei Behandlungen als rein vorbeugende Maßnahme pro Jahr abgerechnet werden.
Eine häufigere Abrechnung der professionellen Zahnreinigung ist möglich, sofern es dafür nachvollziehbare medizinische Gründe gibt, z. B. Parodontose o. Ä.
Für die professionelle Zahnreinigung akzeptiert die ARAG in erster Linie eine Berechnung anhand Gebührenziffer 405 der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).
Lesen Sie hier mehr zu den Abrechnungsmöglichkeiten der professionellen Zahnreinigung beim ARAG Z-100
Die ARAG akzeptiert für die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in erster Linie die Gebührenziffer 405 der GOZ. Der erhöhte Aufwand der professionellen Zahnreinigung ist bis zum 3,5-fachen Satz erstattungsfähig.
Im Rahmen dieser Abrechnungsmethode kommt man bei einem Menschen mit vollständigem Gebiss (ohne Weisheitszähne) auf einen Rechnungsbetrag von 59,64 Euro.
Entsprechend den Abrechnungsbestimmungen der GOZ können zusätzlich auch noch die Ziffern 100 (Mundhygienestatus), 101 (Kontrolle d. Übungserfolges), 102 (Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel), 201 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen) sowie 402 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen) hinzugezogen werden, sofern die entsprechenden Leistungen erbracht wurden.
Für professionelle Zahnreinigung wird kein Pauschalbetrag und keine analoge Berechnung anderer Gebührenziffern akzeptiert, z. B. 206, 212, 404 und 407 GOZ.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Sitzungen für professionelle Zahnreinigung richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit.
Die Kosten für professionelle Zahnreinigung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden nicht erstattet!!
Kunststofffüllungen
100% Leistung für die Mehrkosten bei hochwertigen Kunststofffüllungen (auch als Compositefüllungen, dentinadhäsive Rekonstruktion o.Ä. bezeichnet). Dafür leisten nur sehr wenige Versicherungen.
Für die Abrechnung von hochwertigen Kunststofffüllungen akzeptiert die ARAG u.a. auch eine Analogberechnung anhand der Inlay-Gebührenziffern.
Lesen Sie hier mehr zu den Abrechnungsmöglichkeiten
Für hochwertige Kunststoff-Füllungen leistet der ARAG Z-100 an bleibenden Front- und Seitenzähnen nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Für die Füllungen können die Ziffern 205, 207, 209 und 211 anerkannt werden. Für die dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionen werden die Ziffern 214, 215, 216, und 217 zum 2,3-fachen Satz der GOZ anerkannt.
Kunststofffüllungen an Milchzähnen werden nicht von der ARAG übernommen.
Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung
100% Leistung, sofern die Wurzelbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann.
Lesen Sie hier mehr zu den Abrechnungsmodalitäten von Wurzelbehandlungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung.
Früher mussten stark beschädigte Zähne im Regelfall gezogen und ersetzt werden. Das kann man in vielen Fällen durch eine Wurzelbehandlung vermeiden und den eigenen Zahn erhalten.
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten allerdings bei weitem nicht mehr in jedem Fall für eine solche Wurzelbehandlung. Seitens der Krankenkassen gibt es hierfür sehr starre und sehr komplexe Richtlinien.
Eine Wurzelkanalbehandlung an Molaren (bleibenden Zähnen) kann danach nur in folgenden Fällen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden:
1.wenn der Erhalt einer ununterbrochenen Zahnreihe ermöglicht wird.
2.wenn eine einseitige Freiendsituation vermieden werden kann.
3.wenn der Erhalt eines bestehenden, funktionstüchtigen Zahnersatzes ermöglicht wird.
Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, dann besteht die Kassenleistung in der Extraktion des erkrankten Zahnes.
Wenn Sie dennoch einen Erhaltungsversuch wünschen, dann müssen Sie die Wurzelbehandlung voll privat bezahlen. Eine privat berechnete Wurzelbehandlung kann je nach Aufwand bis zu ca. 1000 Euro kosten.
Aber selbst dann, wenn eine Wurzelbehandlung noch im Rahmen der kassenärztlichen Leistungen abgerechnet werden kann, können u.U. zusätzliche Kosten entstehen. Man darf nie vergessen, dass die gesetzliche Krankenversicherung immer auf Basis folgender drei Grundsätze leistet:
ausreichend
wirtschaftlich
zweckmäßig
Moderne Zahnmedizin bietet allerdings oftmals wesentlich mehr als die gesetzlichen Leistungen, aber das kostet natürlich dann extra. Für eine hochwertigere Wurzelbehandlung bezahlen Sie oftmals auch noch einige hundert Euro extra, obwohl die gesetzliche Krankenkasse dafür eigentlich leistet.
Wurzelbehandlung Mehrkosten
Keine Leistung für Mehrkosten im Rahmen einer von der GKV übernommenen Wurzelbehandlung.
Sofern eine Wurzelbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann, ist diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Für darüber hinausgehende höherwertige Behandlungen, z. B. elektrometische Längenbestimmung eines Wurzelkanals o.Ä. leistet die ARAG nicht.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Mehrkosten bei einer Wurzelbehandlung
Selbst dann, wenn eine Wurzelbehandlung noch im Rahmen der kassenärztlichen Leistungen abgerechnet werden kann, können u.U. zusätzliche Kosten entstehen. Man darf nie vergessen, dass die gesetzliche Krankenversicherung immer auf Basis folgender drei Grundsätze leistet:
ausreichend
wirtschaftlich
zweckmäßig
Moderne Zahnmedizin bietet allerdings oftmals wesentlich mehr als die gesetzlichen Leistungen, aber das kostet natürlich dann extra. Für eine hochwertigere Wurzelbehandlung bezahlen Sie oftmals auch noch einige hundert Euro extra, obwohl die gesetzliche Krankenkasse für die Behandlung an sich leistungspflichtig ist.
Für derartige Mehrkosten leistet der Tarif ARAG Z-100 nicht.
Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung
100% Leistung, sofern die Parodontalbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann. Im Rahmen einer voll privat abgerechneten Parodontalbehandlung sind auch Leistungen für medizinisch notwendigen Knochenaufbau, Lappenoperation und offene Kürettage versichert.
Parodontalbehandlung Mehrkosten
Keine Leistung für Mehrkosten im Rahmen einer von der GKV übernommenen Parodontalbehandlung.
Sofern eine Parodontalbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann, ist diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Für darüber hinausgehende höherwertige Behandlungen, z. B. Vector, Laser o.Ä. leistet die ARAG nicht.
Fissurenversiegelung
100% Leistung.
Unter Fissuren versteht man Vertiefungen, Furchen auf den Kauflächen der Seitenzähne
Die ARAG erkennt hier die Gebührenziffer 200 der GOZ als Abrechnungsgrundlage an.
Die GKV erstattet bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Fissurenversiegelung an den bleibenden Backenzähnen (6er und 7er Zahn). Die Versiegelung der kleinen Backenzähne (4er und 5er Zahn) wird aus dem Tarif Z-100 voll erstattet.
Es wird keine Fissurenversiegelung an Milchzähnen erstattet.
Allgemeine Tarifdetails
Leistungsbegrenzungen
Die maximilian Leistungen im Tarif ARAG Z-100 sind während der ersten zwei Jahre begrenzt:
1.Jahr max. 500 Euro Leistung
2.Jahr max. 1000 Euro Leistung
Unbegrenzte Tarifleistung ab dem 3. Jahr.
Die Begrenzungen beziehen sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern immer auf das individuelle Versicherungsjahr. Ausschlaggebend für die Zurechnung ist nicht das Rechnungsdatum, sondern das jeweilige Behandlungsdatum.
Die Begrenzungen entfallen bei unfallbedingten Zahnersatzbehandlungen.
Wartezeit Prophylaxe
3 Monate
Wartezeit Zahnersatz und Inlays
8 Monate. Die Wartezeit entfällt bei unfallbedingten Zahnersatzbehandlungen.
Wartezeit Zahnbehandlung
3 Monate
GOZ-Begrenzung
Leistungen werden bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übernommen, das ist der 3,5-fache Satz.
Abrechnungssätze zwischen 2,3-fachem (Regelhöchstsatz) und 3,5-fachem Satz müssen gemäß den Vorgaben der GOZ nachvollziehbar medizinisch begründet werden.
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen werden auch Honorarsätze über dem 3,5fachen Satz von der ARAG akzeptiert. Dazu muss dem Versicherer allerdings vor Behandlungsbeginn eine gültige Honorarvereinbarung mit nachvollziehbarer medizinischer Begründung vorgelegt werden.
Leistung im Ausland
Behandlungen sind grundsätzlich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abzurechnen. Behandlungen im Ausland sind daher aus dem Tarif Z-100 nicht erstattungsfähig
Leistung bei Zahnarzt ohne Kassenzulassung
Behandlungen sind grundsätzlich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abzurechnen. Behandlungen durch einen reinen Privatzahnarzt ohne Kassenzulassung sind daher aus dem Tarif Z-100 nicht erstattungsfähig.
Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer bei der ARAG beträgt 24 Monate. Zum Ablauf dieser 24 Monate besteht ein Sonderkündigungsrecht (mit 3-monatiger Kündigungsfrist). Danach ist eine Kündigung jeweils mit 3-monatiger Frist immer zum Ende jeden Kalenderjahres möglich.
Beispiel: Beginn 1.5.2008, d.h. die Kündigung ist erstmals per 30.04.2010 möglich (mit Einhaltung der 3-monatigen Frist), danach immer zum 31.12. jeden Jahres.
Versicherung vorhandener Implantate und Inlays
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung vorhandener Kronen und Brücken
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung von herausnehmbaren Prothesen
Ja, es können gegen Zuschlag bis zu 4 fehlende Zähne mit versichert werden, die durch eine herausnehmbare Prothese ersetzt sind. Voraussetzung ist, dass die Prothese beim Abschluss voll intakt ist und keine Neuversorgung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Zuschlag pro fehlendem durch herausnehmbare Prothese ersetzten Zahn 10% (also max. 40% Zuschlag möglich).
Versicherung vorhandener Füllungen
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Ein Austausch vorhandener Amalgamfüllungen gegen hochwertige Materialien ist nur dann erstattungsfähig, sofern es dafür eine medizinsiche Indikation gibt. Keine Leistung für den Austausch intakter Füllungen möglich (z.B. aus ästhetischen Gründen)
Versicherung fehlender Zähne
Ja, es können gegen Zuschlag bis zu 4 fehlende (nicht ersetzte) Zähne mit versichert werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Ersatz der fehlenden Zähne vor Abschluss weder notwendig, beabsichtigt oder vom Zahnarzt angeraten bzw. geplant war.
Zuschlag pro fehlendem nicht ersetzten Zahn 10% (also max. 40% Zuschlag möglich).
Lesen Sie hier mehr zum Thema Versicherung fehlender Zähne
Grundvoraussetzung für die Mitversicherung fehlender Zähne ist immer, dass der Ersatz eines fehlenden Zahnes zum Zeitpunkt des Abschlusses weder notwendig, angeraten noch geplant oder beabsichtigt war.
Eine Mitversicherung kann in solchen Fällen durchaus Sinn machen, da nur dann auch gewährleistet ist, dass Sie später die vollen Tarifleistungen bekommen, wenn der fehlende Zahn z.B. im Rahmen einer Prothese oder Brückenkonstruktion mit ersetzt werden soll.
Wenn der Zahnarzt allerdings schon auf die Notwendigkeit eines Ersatzes hingewiesen hat oder sogar schon ein Kostenplan erstellt worden ist, besteht dafür leider keine Versicherungsmöglichkeit mehr. Das sollten Sie am besten vor einem Abschluss mit Ihrem Zahnarzt abklären, ob hier bereits ein entsprechender Vermerk in Ihrer Patientenakte vorhanden ist. Falls ja, ist eine Mitversicherung dieser fehlenden Zähne natürlich nicht mehr möglich.
Eine Mitversicherung von Zähnen, die erst kurz vor Abschluss einer Versicherung gezogen worden sind, ist im Regelfall nicht möglich.
Wenn die genannten Voraussetzungen für eine Mitversicherung grundsätzlich erfüllt sind, ist die Mitversicherung fehlender Zähne im folgenden Rahmen möglich/nicht möglich:
| CSS ZE-TOP + ZB |
Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich |
| ARAG Z-100 |
Versicherung von bis zu 4 fehlenden Zähne ist gegen jeweils 10% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 40% Zuschlag) |
Signal-Iduna Komfort-Plus
|
Versicherung fehlender Zähne ist grundsätzlich möglich. |
| Signal-Iduna Komfort-Zahn |
Versicherung fehlender Zähne ist grundsätzlich möglich. |
| Barmenia ZG |
Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist grundsätzlich möglich,
bei 2 bzw. 3 fehlenden Zähnen wird jedoch eine Leistungsstaffel für die
ersten drei Versicherungsjahre vereinbart |
Central Prodent
|
Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 5 Euro Zuschlag möglich (insgesamt also max. 15 Euro Zuschlag) |
| Nürnberger ZP80 |
Versicherung von bis zu 5 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 20% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 100% Zuschlag) |