Zahnersatz
Implantate
80% Leistung für Implantate inkl. Festzuschuss der GKV.
Lesen Sie hier näheres zur Implantatleistung im Tarif Central Prodent
Der Dt. Ring leistet für Implantate grundsätlich 80% inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse, unabhängig vom Bonusheft.
Ein Beispiel:
Implantat 1000 Euro
Keramikkrone 800 Euro
Kassenfestzuschuss 279 Euro (kein regelmäßig geführtes Bonusheft)
Der Dt. Ring stockt die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse auf 80% der erstattungsfähigen Gesamtrechnung auf, also 80% aus 1800 Euro = 1440 Euro ? davon wird natürlich die Vorleistung der GKV abgerechnet, so dass der Dt. Ring aus Tarif dent+ effektiv 1161 Euro erstattet.
Keine Begrenzung der maximalen Anzahl erstattungsfähiger Implantate pro Kiefer, kein tariflich festgelegter maximaler Erstattungsbetrag pro Implantat.
Inlays
80% Leistung für Inlays inkl. Vorleistung der GKV.
Näheres zur Leistung bei Inlays
Der Dt. Ring leistet für Inlays aus dem Tarif dent+ grundsätzlich 80% inkl. Vorleistung der GKV.
Erstattungsbeispiel Inlay:
| hochwertiges Keramikinlay |
320 Euro |
| Zuschuss der GKV gemäß BEMA |
30 Euro |
Der Dt. Ring stockt die Kassenleistung auf 80% der erstattungsfähigen Gesamtkosten auf.
80% aus 320 Euro = 256 Euro ? davon muss natürlich noch der Kassenzuschuss abgerechnet werden, so dass sich eine Erstattungshöhe von effektiv 226 Euro ergibt.
Keine Begrenzung der maximalen Anzahl erstattungsfähiger Inlays pro Kiefer, kein tariflich festgelegter maximaler Erstattungsbetrag pro Inlay.
Kronen/Brücken
80% Leistung für Kronen und Brücken, inkl. Vorleistung der GKV.
Es werden auch Kronen oder Brückenkonstruktionen aus hochwertigen Materialien (z.B. Gold oder Keramik) erstattet.
Lesen Sie hier mehr zu den tariflichen Leistungen für Kronen und Brücken
Der Dt. Ring leistet für Kronen und Brücken grundsätzlich 80% inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse.
Erstattungsbeispiel Krone
Hochwertige Keramikkrone für 600 Euro
Kassenfestzuschuss 115 Euro (kein regelmäßig geführtes Bonusheft)
Leistung 80% auf Basis 600 Euro = 480 Euro ? davon wird der Festzuschuss i.H. von 115 Euro abgezogen, so dass der Dt. Ring in diesem Fall effektiv 365 Euro leistet.
Keramikverblendungen
80% Leistung für Keramikverblendungen, inkl. Vorleistung der GKV.
Im hinteren Backenzahnbereich sind Verblendungen kaum sichtbar und dienen daher rein kosmetischen Zwecken. Der Dt. Ring erstattet daher aus Tarif dent+ Keramikverblendungen nur im sichtbaren Bereich, nämlich bis zu den 6er-Zähnen. Die Kosten für Verblendungen an den 7er und 8er-Zähnen (Weisheitszähne) sind nicht erstattungsfähig.
Knochenaufbau Implantate
Ja, Kosten für augumentative Behandlungen sind erstattungsfähig
Funktionsanalyse/ -therapie
Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen sind im Tarif dent+ erstattungsfähig
Lesen Sie hier mehr zum Thema Funktionsdiagnostik
Das Kauorgan ist ein hochkomplexes System in dem alles aufeinander abgestimmt sein muss. Störungen im Kiefergelenk können zu diversen Beschwerden führen, z.B. Nacken- oder Rückenverspannungen, nächtliches Zähneknirschen oder auch Kopfschmerzen.
Zu solchen Beschweren kann z.B. auch unpräziser Zahnersatz führen.
Um derartiges zu vermeiden, stehen dem Arzt sog. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen zur Verfügung.
Die Kosten für derartige funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Einige private Versicherer leisten für derartige Behandlungen, allerdings nur dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und nachgewiesen wird. Eine solche medizinische Notwendigkeit ist im Regelfall nur bei umfangreichen Zahnersatzbehandlungen gegeben, wo mehrere Zähne gleichzeitig mit Zahnersatz versorgt werden. Bei Einzelzahnkronen z.B. werden funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen im Normalfall nicht übernommen.
Funktionsanalyse und Funktionstherapie können darüber hinaus allerdings auch zur Behandlung von allgemeinen Kiefergelenksstörungen oder Nackenverspannungen angewendet werden. Derartige Behandlungen, die nicht mit Zahnersatz in Verbindung stehen sind im Rahmen einer privaten Zahnzusatzversicherung nicht mit versichert.
Regelversorgung (in der Praxis kaum relevant)
80% inkl. Vorleistung der GKV, sofern sich eine Zahnersatzversorgung auf die gesetzliche Standardbehandlung (sog. „Regelversorgung“) beschränkt und die Rechnung keine privatärztlichen Vergütungsanteile beinhaltet
Lesen Sie hier mehr zum Thema Regelversorgung
Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen seit Anfang 2005 nur noch „Festzuschüsse“. Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen Befunden (man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen“).
Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine einfache und günstige Zahnersatzversorgung vor, die sog. „Regelversorgung“. Dabei handelt es sich quasi um eine billige Standardbehandlung, mit der Ihr Zahnproblem günstig versorgt werden kann.
Auf Basis dieser „Regelversorgung“ errechnet sich dann Ihr persönlicher Festzuschuss.
Dieser beträgt im Regelfall 50% der Kosten einer Regelversorgung. Dieser Prozentsatz kann u.U. auf bis zu 65% gesteigert werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie mindestens 5 bzw. 10 Jahre regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrgenommen haben (Bonusheftregelung).
Die Kosten für eine hochwertige Zahnersatzversorgung können in der Praxis allerdings weitaus höher sein als die Kosten der Regelversorgung.
Einige Versicherer leisten im Rahmen einer Regelversorgung bis zu 100%. Diese Leistung ist in der Praxis allerdings kaum relevant, da man eine Zusatzversicherung abschließt, um sich hochwertigen und ästhetischen Zahnersatz leisten zu können. Man sollte also darauf achten, was eine Versicherung für hochwertigen Zahnersatz bezahlt und nicht wie hoch die Erstattung bei der gesetzlichen Regelversorgung ausfällt.
Zahnbehandlung und Prophylaxe
Professionelle Zahnreinigung
Keine Leistungen für professionelle Zahnreinigung.
Kunststofffüllungen
Keine Leistung für Kunststofffüllungen.
Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung
Keine Leistungen für Wurzelbehandlung.
Wurzelbehandlung Mehrkosten
Keine Leistungen für Wurzelbehandlung.
Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung
Keine Leistung für Parodontalbehandlungen.
Parodontalbehandlung Mehrkosten
Keine Leistungen für Parodontalbehandlungen.
Fissurenversiegelung
Keine Leistung für Fissurenversiegelung.
Allgemeine Tarifdetails
Leistungsbegrenzungen
Der maximal erstattungsfähige Rechnungsbetrag ist während der ersten 3 Jahre begrenzt auf:
Im 1. Versicherungsjahr
|
maximal 3000 Euro |
Im 2. Versicherungsjahr
|
maximal 4200 Euro |
Im 3. Versicherungsjahr
|
maximal 5400 Euro |
Ab dem 4. Versicherungsjahr sind die erstattungsfähigen Kosten auf max. 12000 Euro pro Versicherungsjahr begrenzt.
Die Begrenzungen entfallen bei unfallbedingten Zahnersatzbehandlungen.
Wartezeit Prophylaxe
Keine Leistungen für Prophylaxe.
Wartezeit Zahnersatz und Inlays
8 Monate.
Wartezeit Zahnbehandlung
Keine Leistungen für Zahnbehandlung.
GOZ-Begrenzung
Leistungen werden bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übernommen, das ist der 3,5fache Satz.
Abrechnungssätze zwischen 2,3fachem (Regelhöchstsatz) und 3,5fachem Satz müssen gemäß den Vorgaben der GOZ nachvollziehbar medizinisch begründet werden.
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen werden auch Honorarsätze über dem 3,5fachen Satz vom Dt. Ring akzeptiert. Dazu muss dem Versicherer allerdings vor Behandlungsbeginn eine gültige Honorarvereinbarung mit nachvollziehbarer medizinischer Begründung vorgelegt werden.
Leistung im Ausland
Der Tarif sieht keine Leistungen für Behandlungen im Ausland vor Leistung bei Zahnarzt ohne Kassenzulassung.
Ja, die tariflichen Leistungen werden grundsätzlich auch bei Behandlung durch einen reinen Privatzahnarzt (ohne Kassenzulassung) in voller Höhe erbracht.
Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer beim Dt. Ring beträgt 2 Jahre, wobei das erste Jahr als sog. „Rumpfjahr“ bezeichnet wird, d.h. das erste Versicherungsjahr wird nur anteilig bis Kalenderjahresende berechnet. Danach gilt als Versicherungsjahr das Kalenderjahr.
Kündigung ist dann nach Ablauf der Mindestvertragsdauer immer zum 31.12. jeden Jahres möglich (mit 3-monatiger Kündigungsfrist).
Beispiel: Beginn 1.5.2008, d.h. die Kündigung ist erstmals per 31.12.2009 möglich (mit Einhaltung der 3-monatigen Frist).
Versicherung vorhandener Implantate und Inlays
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung vorhandener Kronen und Brücken
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung von herausnehmbaren Prothesen
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung bzw. Neuversorgung (z.B. mit Implantaten) vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung vorhandener Füllungen
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Ein Austausch vorhandener Amalgamfüllungen gegen hochwertige Inlays ist nur dann erstattungsfähig, sofern es dafür eine medizinsiche Indikation gibt. Keine Leistung für den Austausch intakter Füllungen möglich (z.B. aus ästhetischen Gründen).
Versicherung fehlender Zähne
Ja, beim Dt. Ring können fehlende Zähne prinzipiell mit versichert werden, sofern ein Ersatz dieser fehlenden Zähne vor Abschluss weder notwendig, angeraten noch geplant oder beabsichtigt war.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Mitversicherung fehlender Zähne.
Grundvoraussetzung für die Mitversicherung fehlender Zähne ist immer, dass der Ersatz eines fehlenden Zahnes zum Zeitpunkt des Abschlusses weder notwendig, angeraten noch geplant oder beabsichtigt war.
Eine Mitversicherung kann in solchen Fällen durchaus Sinn machen, da nur dann auch gewährleistet ist, dass Sie später die vollen Tarifleistungen bekommen, wenn der fehlende Zahn z.B. im Rahmen einer Prothese oder Brückenkonstruktion mit ersetzt werden soll.
Wenn der Zahnarzt allerdings schon auf die Notwendigkeit eines Ersatzes hingewiesen hat oder sogar schon ein Kostenplan erstellt worden ist, besteht dafür leider keine Versicherungsmöglichkeit mehr. Das sollten Sie am besten vor einem Abschluss mit Ihrem Zahnarzt abklären, ob hier bereits ein entsprechender Vermerk in Ihrer Patientenakte vorhanden ist. Falls ja, ist eine Mitversicherung dieser fehlenden Zähne natürlich nicht mehr möglich.
Eine Mitversicherung von Zähnen, die erst kurz vor Abschluss einer Versicherung gezogen worden sind, ist im Regelfall nicht möglich.
Wenn die genannten Voraussetzungen für eine Mitversicherung grundsätzlich erfüllt sind, ist die Mitversicherung fehlender Zähne im folgenden Rahmen möglich / nicht möglich:
| CSS ZE-TOP + ZB |
Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich |
| ARAG Z-100 |
Versicherung von bis zu 4 fehlenden Zähne ist gegen jeweils 10% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 40% Zuschlag) |
| Signal-Iduna Komfort-Plus |
Versicherung fehlender Zähne ist grundsätzlich möglich |
| Signal-Iduna Komfort-Zahn |
Versicherung fehlender Zähne ist grundsätzlich möglich |
| Barmenia ZG |
Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist grundsätzlich möglich, bei 2 bzw. 3 fehlenden Zähnen wird jedoch eine Leistungsstaffel für die ersten drei Versicherungsjahre vereinbart |
Central Prodent
|
Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 5 Euro Zuschlag möglich (insgesamt also max. 15 Euro Zuschlag) |
| Nürnberger ZP80 |
Versicherung von bis zu 5 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 20% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 100% Zuschlag) |