FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Zahnzusatzversicherung

1. Kann ich mich noch versichern, wenn bereits festgestellt worden ist, dass Behandlungsbedarf besteht?

Das ist die wohl meist gestellte Frage überhaupt. Klare Antwort: Nein.

Wenn der Zahnarzt bereits festgestellt hat, dass eine Behandlung notwendig ist, dann ist der sog. „Versicherungsfall“ bereits eingetreten und kann nicht mehr versichert werden. Falls Sie unsicher sind, ob das der Fall ist, sollten Sie bei Ihrem Zahnarzt nachfragen, ob und ggf. was er in Ihrer Patientenakte vermerkt hat.

Wenn momentan alle im Mund vorhandenen Versorgungen (z.B. Füllungen, Kronen o.Ä.) voll intakt sind und Ihr Zahnarzt ganz allgemein darauf hingewiesen hat, dass diese vorhandenen Versorgungen nicht ewig halten werden und irgendwann in unbestimmter Zeit ausgetauscht werden müssen, dann ist damit natürlich noch kein Versicherungsfall eingetreten und Sie können diese vorhandenen Zahnersatzversorgungen noch problemlos mit versichern. Ihr Zahnarzt müsste das im Falle von Rückfragen natürlich auch genau so bestätigen.

2. Ist ein Abschluss während laufender Behandlung möglich?

Das kommt darauf an, welche Fragen zum Zahnzustand der Versicherer im Antrag genau stellt:

Problemlos ist der Abschluss auch bei laufender Behandlung möglich, wenn der Versicherer das Thema im Antrag gar nicht abfragt.

Das ist beispielsweise der Fall bei folgenden Anbietern:

  • R+V
  • Universa
  • Württembergische
  • ERGO-Direkt Versicherungen

Problematischer wird es im Normalfall, wenn der Versicherer im Antrag gezielt fragt, ob derzeit eine Behandlung läuft, angeraten oder geplant ist.

In diesem Fall gibt es Unterschiede in der Annahmepolitik.

Manche Versicherer fragen die laufende Behandlung im Antrag ab und nehmen trotzdem auf (dann natürlich mit einem Leistungsausschluss für die laufende Behandlung):

  • Janitos
  • Hanse-Merkur

Andere Versicherer lehnen den Antrag bei Angabe einer laufenden Behandlung - vorübergehend bis die Behandlungen abgeschlossen sind - ab oder verlangen umfangreiche Befunde o.Ä.:

  • AXA
  • ARAG
  • Barmenia

Bei diesen Anbietern wäre es empfehlenswert, mit der Antragstellung zu warten, bis die Behandlungen abgeschlossen sind, oder auf eine der erstgenannten Alternativen auszuweichen.

3. Was versteht man unter dem Begriff Wartezeit und wie lang ist sie?

Fast jeder Versicherer hat zu Beginn der Laufzeit eine Wartezeit von üblicherweise 8 Monaten für Zahnersatzmaßnahmen in den Bedingungen verankert. Das bedeutet, dass Sie während dieser Zeit noch keine Leistungen für Zahnersatzbehandlungen in Anspruch nehmen können.

Schäden, die bereits vor Abschluss der Versicherung eingetreten sind, d.h. wo der Zahnarzt bereits Behandlungsbedarf festgestellt hat, sind auch nach Ablauf der Wartezeit nicht versichert.

Schäden, die jedoch während der Wartezeit neu eintreten, sind bereits versichert. D.h. wenn der Zahnarzt  z.B. vier Monate nach Abschluss der Versicherung feststellt, dass eine Krone erneuert werden muss, dann handelt es sich prinzipiell um ein versichertes Risiko. Wenn die Behandlung nicht sofort akut durchgeführt werden muss, oder der Zahn zunächst mit einem Provisorium versorgt werden kann, besteht also die Möglichkeit, den Zahn nach Ablauf der Wartezeit mit einer hochwertigen Krone zu versorgen und der Versicherer wäre dafür dann bereits leistungspflichtig.

Für Kieferorthopädie gelten im Regelfall bei allen Anbietern ebenfalls 8 Monate Wartezeit.

Für Zahnbehandlung und Prophylaxe gibt es – sofern der Versicherer dafür überhaupt Leistungen vorsieht – Unterschiede bei den einzelnen Anbietern. Manche verzichten dafür grundsätzlich auf Wartezeiten (z.B. die CSS-Versicherung), andere vereinbaren auch dafür 8 Monate Wartezeit (z.B. Signal-Iduna).


4. Kann man fehlende Zähne mit versichern?

Grundsätzlich ja, allerdings nicht in jedem Fall und nicht bei jeder Versicherungsgesellschaft.

Grundvoraussetzung für die Mitversicherung fehlender Zähne ist immer, dass der Ersatz eines fehlenden Zahnes zum Zeitpunkt des Abschlusses weder notwendig, angeraten noch geplant oder beabsichtigt war.

Eine Mitversicherung kann in solchen Fällen durchaus Sinn machen, da nur dann auch gewährleistet ist, dass Sie später die vollen Tarifleistungen bekommen, wenn der fehlende Zahn z.B. im Rahmen einer Prothese oder Brückenkonstruktion mit ersetzt werden soll.

Wenn der Zahnarzt allerdings schon auf die Notwendigkeit eines Ersatzes hingewiesen hat oder sogar schon ein Kostenplan erstellt worden ist, besteht dafür leider keine Versicherungsmöglichkeit mehr. Das sollten Sie am besten vor einem Abschluss mit Ihrem Zahnarzt abklären, ob hier bereits ein entsprechender Vermerk in Ihrer Patientenakte vorhanden ist. Falls ja, ist eine Mitversicherung dieser fehlenden Zähne natürlich nicht mehr möglich.

Eine Mitversicherung von Zähnen, die erst kurz vor Abschluss einer Versicherung gezogen worden sind, ist im Regelfall nicht möglich, wenn klar ist, dass ein Ersatz gemacht werden muss.

Wenn die genannten Voraussetzungen für eine Mitversicherung grundsätzlich erfüllt sind, ist die Mitversicherung fehlender Zähne im folgenden Rahmen möglich / nicht möglich:

Württembergische
V1-V3
Bis zu 8 fehlende Zähne können versichert werden (Verlängerung Zahnstaffel ab 3 fehlenden Zähnen)
Württembergische
Z1-Z3
Bis zu 8 fehlende Zähne können versichert werden (Verlängerung Zahnstaffel ab 3 fehlenden Zähnen)
Hanse Merkur EZ+EZT+EZPBis zu 3 fehlende Zähne können gegen jeweils 3 Euro Zuschlag versichert werden
Hanse Merkur EZ+EZTBis zu 3 fehlende Zähne können gegen jeweils 3 Euro Zuschlag versichert werden
ARAG Z-90 BonusBis zu 3 fehlende Zähne können gegen jeweils 20% Zuschlag versichert werden
AXA Dent-Premium-UBis zu 3 fehlende Zähne können versichert werden (Verlängerung Zahnstaffel ab 2 fehlenden Zähnen)
AXA Dent-Komfort-UBis zu 3 fehlende Zähne können versichert werden (Verlängerung Zahnstaffel ab 2 fehlenden Zähnen)
Barmenia ZG PLUSBis zu 3 fehlende Zähne können versichert werden (Veränderung Leistungsstaffel ab 2 fehlenden Zähnen)
Janitos JA Dental PlusBis zu 3 fehlende Zähne können versichert werden (Veränderung Leistungsstaffel ab 2 fehlenden Zähnen)
CSS.privat ambulant
ZEP+ZGP
Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich
R+V Z1U+ZV
R+V Z1U
Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich
R+V Z2U+ZV
R+V Z2U
Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich
ERGO Direkt Premium
(ZAB+ZAE+ZBB+ZBE)
Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich
Universa uni-dent|privatVersicherung fehlender Zähne ist nicht möglich
Signal-Iduna Kompakt-PlusVersicherung fehlender Zähne ist nicht möglich
Signal-Iduna Kompakt-StartVersicherung fehlender Zähne ist nicht möglich

5. Gibt es einen Rabatt, wenn ich die ganze Familie versichere?

Nein. In der privaten Krankenversicherung gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen System keine Möglichkeit der kostenlosen oder günstigeren „Familienversicherung“, d.h. jede Person muss separat versichert werden und einen eigenen Beitrag bezahlen.

Wenn Sie mehrere Personen versichern möchten, dann führen Sie bitte für jede Person online eine eigene Berechnung durch und fordern für jede Person einen eigenen an.


6. Gibt es Rabatt, wenn ich im öffentlichen Dienst beschäftigt bin?

Nein. Anders als bei Sachversicherungen (z.B. Hafptlicht, Hausrat) gibt es in der privaten Krankenversicherung keine Rabatte für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Auch für andere Berufsgruppen (z. B. Angestellte bei Versicherungsunternehmen o. Ä.) gibt es keine Rabattierungsmöglichkeiten.


7. Gibt es einen Rabatt, wenn ich meine Beiträge im Voraus bezahle?

Bei den meisten Versicherungsgesellschaften ja.

Nachfolgend eine Übersicht:

Württembergische4% Rabatt bei jährlicher Zahlung, 2% Rabatt bei halbjährlicher Zahlung
R+V4% Rabatt bei jährlicher Zahlung, 2% Rabatt bei halbjährlicher Zahlung
Hanse Merkur3% Rabatt bei jährlicher Zahlung, 2% Rabatt bei halbjährlicher Zahlung
Signal-Iduna4% Rabatt bei jährlicher Zahlung, 2% Rabatt bei halbjährlicher Zahlung.
Barmenia4% Rabatt bei jährlicher Zahlung.
ARAG4% Rabatt bei jährlicher Zahlung.
AXAkein Rabatt bei jährlicher Zahlung
Janitoskein Rabatt bei jährlicher Zahlung
CSSKein Rabatt bei jährlicher Zahlung
ERGO-Direkt VersicherungenKein Rabatt bei jährlicher Zahlung
UniversaKein Rabatt bei jährlicher Zahlung

 

8. Was kostet eine gute Zahnzusatzversicherung?

Die Prämien für Zahnzusatzversicherungen gehen für Kinder bei 1-2 Euro monatlich los, bei Erwachsenen bei ca. 3-4 Euro monatlich.

Bei derart geringen Beiträgen darf man aber natürlich auch kaum Leistungen erwarten. Wenn Sie eine hochwertige Zusatzversicherung suchen, dann zahlen Sie dafür auch einen entsprechend höheren Preis.

Gute Zusatzversicherungen für Kinder kosten ca. 10 bis 20 Euro.

Erwachsene zahlen je nach Alter ca. zwischen 20 und 60 Euro für eine gute Zusatzversicherung, wobei hier gilt: Ältere zahlen normalerweise mehr als Jüngere. Seit Anfang 2013 werden alle Tarife "Unisex" kalkuliert, d.h. die Beiträge für Männer und Frauen sind nun identisch.

Die "günstigen" Tarife mit hochwertigen Leistungen sind oftmals ohne Altersrückstellungen kalkuliert, d.h. die Beiträge steigen dann mit dem Älterwerden automatisch an.

Sehr hochwertige Tarife mit Beiträgen, die mit Altersrückstellungen kalkuliert sind, kosten ca. zwischen 35 und 55 Euro monatlich für Erwachsene - günstigere Tarife haben entweder diverse Leistungsnachteile oder sind ohne Altersrückstellungen kalkuliert (also mit steigenden Beiträgen).

9. Gibt es Versicherungen, die auch für Veneers leisten?

Veneers sind Verblendschalen aus Keramik (Porzellan), die vor allem im Frontzahnbereich eingesetzt werden. In den überwiegenden Fällen werden Veneers aus rein optischen Gründen verwendet, z.B. bei starken Verfärbungen der Schneidezähne. Derartige rein kosmetisch geprägte Behandlungen werden auch von privaten Krankenversicherern nicht übernommen.

Es gibt allerdings auch bestimmte Situationen, in denen die Verwendung von Veneers als medizinisch notwendig angesehen werden kann, z.B. wenn an den Schneidezähnen kaum mehr eigene Zahnsubstanz vorhanden ist. In diesen Fällen leisten für Veneers auch die privaten Zusatzversicherungen.

Wenn Sie Veneers über eine Versicherung abrechnen möchten, sollten Sie auf jeden Fall den Erstattungsanspruch mittels eines Heil-Kostenplanes prüfen lassen, bevor die Behandlung begonnen wird.


10. Werden die Kosten für das Aufhellen der Zähne, das sog. Bleaching übernommen?

Nein. Beim Bleaching handelt es sich um eine rein kosmetische Behandlung ohne jede medizinische Indikation. Für derartige Behandlungen leisten weder die gesetzlichen noch die privaten Krankenversicherungen.