Zahnersatz
Implantate
90% Leistung für Implantate inkl. Vorleistung der GKV.
Die Anzahl erstattungsfähiger Implantate ist im Oberkiefer auf maximal 6 bzw. im Unterkiefer auf maximal
4 Implantate beschränkt (inkl. evtl. bereits vorhandener Implantate).
Zahntechnische Laborarbeiten und Materialkosten werden im Rahmen des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Hanse-Merkur übernommen. Das Verzeichnis können Sie
hier einsehen.
Inlays
90% Leistung für Inlays inkl. Vorleistung der GKV.
Bei Inlays kann der Zahnarzt im Regelfall den für eine einfache Kassenfüllung zustehenden Festbetrag gemäß BEMA abrechnen (ca. zweischen 30 und 50 Euro). Dieser Betrag muss als Kassenvorleistung abgerechnet werden, ansonsten beträgt die Erstattungshöhe für Inlays nur 50%.
Zahntechnische Laborarbeiten und Materialkosten werden im Rahmen des
Preis- und Leistungsverzeichnisses der Hanse-Merkur übernommen. Das Verzeichnis können Sie
hier einsehen.
Kronen / Brücken
90% Leistung für Kronen und Brücken, inkl. Vorleistung der GKV.
Sofern keine Vorleistung durch die GKV nachgewiesen wird, beträgt die Erstattungshöhe nur 50%. Es werden auch Kronen oder Brückenkonstruktionen aus hochwertigen Materialien (z.B. Gold oder Keramik) erstattet.
Zahntechnische Laborarbeiten und Materialkosten werden im Rahmen des
Preis- und Leistungsverzeichnisses der Hanse-Merkur übernommen. Das Verzeichnis können Sie
hier einsehen.
Keramikverblendungen
90% Leistung für Keramikverblendungen, inkl. Vorleistung der GKV.
Sofern keine Vorleistung durch die GKV erbracht wird, beträgt die Leistungshöhe nur 50%.
Im hinteren Backenzahnbereich sind Verblendungen kaum sichtbar und dienen daher rein kosmetischen Zwecken. Die Hanse Merkur erstattet daher aus Tarif EZ, EZT, EZP Keramikverblendungen nur im sichtbaren Bereich, nämlich bis zu den 6er-Zähnen (inkl.). Die Kosten für Verblendungen an den 7er und 8er-Zähnen (Weisheitszähne) sind nicht erstattungsfähig.
Knochenaufbau Implantate
Ja, Kosten für augumentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichen oder körpereigenen Materialien) sind erstattungsfähig.
Funktionsanalyse/ -therapie
Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen sind erstattungsfähig.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Funktionsdiagnostik.
Das Kauorgan ist ein hochkomplexes System in dem alles aufeinander abgestimmt sein muss. Störungen im Kiefergelenk können zu diversen Beschwerden führen, z.B. Nacken- oder Rückenverspannungen, nächtliches Zähneknirschen oder auch Kopfschmerzen.
Zu solchen Beschweren kann z.B. auch unpräziser Zahnersatz führen.
Um derartiges zu vermeiden, stehen dem Arzt sog. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen zur Verfügung.
Die Kosten für derartige funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Einige private Versicherer leisten für derartige Behandlungen, allerdings nur dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und nachgewiesen wird. Eine solche medizinische Notwendigkeit ist im Regelfall nur bei umfangreichen Zahnersatzbehandlungen gegeben, wo mehrere Zähne gleichzeitig mit Zahnersatz versorgt werden. Bei Einzelzahnkronen z.B. werden funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen im Normalfall nicht übernommen.
Funktionsanalyse und Funktionstherapie können darüber hinaus allerdings auch zur Behandlung von allgemeinen Kiefergelenksstörungen oder Nackenverspannungen angewendet werden. Derartige Behandlungen, die nicht mit Zahnersatz in Verbindung stehen sind im Rahmen einer privaten Zahnzusatzversicherung nicht mit versichert.
Regelversorgung (in der Praxis kaum relevant)
100% inkl. Vorleistung der GKV, sofern sich eine Zahnersatzversorgung auf die gesetzliche Standardbehandlung (sog. „Regelversorgung“) beschränkt und die Rechnung keine privatärztlichen Vergütungsanteile beinhaltet.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Regelversorgung.
Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen seit Anfang 2005 nur noch „Festzuschüsse“. Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen Befunden (man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen“).
Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine einfache und günstige Zahnersatzversorgung vor, die sog. „Regelversorgung“. Dabei handelt es sich quasi um eine billige Standardbehandlung, mit der Ihr Zahnproblem günstig versorgt werden kann.
Auf Basis dieser „Regelversorgung“ errechnet sich dann Ihr persönlicher Festzuschuss.
Dieser beträgt im Regelfall 50% der Kosten einer Regelversorgung. Dieser Prozentsatz kann u.U. auf bis zu 65% gesteigert werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie mindestens 5 bzw. 10 Jahre regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrgenommen haben (Bonusheftregelung).
Die Kosten für eine hochwertige Zahnersatzversorgung können in der Praxis allerdings weitaus höher sein als die Kosten der Regelversorgung.
Einige Versicherer leisten im Rahmen einer Regelversorgung bis zu 100%. Diese Leistung ist in der Praxis allerdings kaum relevant, da man eine Zusatzversicherung abschließt, um sich hochwertigen und ästhetischen Zahnersatz leisten zu können. Man sollte also darauf achten, was eine Versicherung für hochwertigen Zahnersatz bezahlt und nicht wie hoch die Erstattung bei der gesetzlichen Regelversorgung ausfällt.
Kieferorthopädie
Kieferorthopädie
Die Tarifkombination EZ, EZT, EZP der Hanse-Merkur sieht keinerlei Leistungen für Kieferorthopädie (Zahnspangen) vor.
Kunststofffüllungen
Keine Leistungen
1. Variante: Berechnung nach Füllungspositionen GOZ-Nummern 205, 207, 209 oder 211 bis Faktor 3,5.
Alle Leistungen, die auch für eine Kassenfüllung angefallen wären, sind als Kassenleistung auch abzurechnen. Nur die Maßnahmen, die nur auf Grund der höherwertigen Versorgung anfallen, werden privat in Rechnung gestellt und von der CSS erstattet. Hierzu zählen z. B. GOZ-Nr. 203 (z. B. Kariesdetektor), 204 (Kofferdam), 206/208/210/212 in einer gesonderten Sitzung. Als Kassenleistung sind abzurechnen die Anästhesie (GOZ-Nr. 008, 009, 010), direkte (GOZ-Nr. 234) oder indirekte Überkappung (GOZ-Nr. 234).
2. Variante: dentin-adhäsive Rekonstruktionen
Hierbei handelt es sich um ein nach 1988 entwickeltes Verfahren zur Kariessanierung und Zahnrekonstruktion. Nach langen Kämpfen zwischen Zahnärzten und privaten Versicherungen ist es nun allgemein akzeptiert, dass hier eine Analogberechnung gem. § 6 Abs. 2 GOZ vorgenommen werden kann. Am häufigsten werden für die Analogberechnung die GOZ-Nrn. 215, 216 und 217 herangezogen. Ebenfalls kann auch die GOZ-Nr. 214 als Analogleistung herangezogen werden. Auch hier können die schon in Variante 1 genannten GOZ-Nummern zusätzlich anfallen. Die Kosten für diese Leistungen werden von der CSS im tariflichen Umfang erstattet. Auch hier sind als Kassenleistung die Anästhesie (GOZ-Nr. 008, 009, 010), direkte (GOZ-Nr. 234) oder indirekte Überkappung (GOZ-Nr. 234) abzurechnen.
Nicht erstattungsfähig sind Füllungsleistungen auf Wunsch – z. B. der Austausch verfärbter Frontzahnfüllungen aus ästhetischen Gründen oder Amalgamaustausch ohne medizinische Indikation.
Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung
Keine Leistungen
Wurzelbehandlung Mehrkosten
Keine Leistungen
1. elektrometrische Längenbestimmung:
Eine elektrometische Längenbestimmung kann zusätzlich zur GKV-Wurzelkanalbehandlung vereinbart werden und ist dann erstattungsfähig (GOZ-Nr. 240).
2. medikamentöse Einlagen:
Die Zahl der medikamentösen Einlagen ist in der GKV durch die Richtlinien auf drei je Zahn beschränkt. Weitere medikamentöse Einlagen sind dann vom Patienten privat zu bezahlen (GOZ-Nr. 243). Diese Leistung wird von der CSS erstattet.
3. Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden:
Diese Anwendung kann zusätzlich zur GKV-Wurzelkanalbehandlung vereinbart werden und ist
erstattungsfähig (GOZ-Nr. 242).
Die zusätzliche pauschale Abrechnung eines Lasers oder eines OP-Mikroskops ist im Regelfall nicht erstattungsfähig. Sowohl das OP-Mikroskop als auch ein Laser sind prinzipiell Instrumente, mit denen der Zahnarzt behandelt (also ein Gebrauchsgegenstand in der Zahnarztpraxis) - das OP-Mikroskop bzw. der Laser ist also weder eine eigenständige "Behandlung" (Tätigkeit!!!), die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet werden könnte, noch ein "Verbrauchsmaterial" (für das dann "Materialkosten" angesetzt werden könnten).
Eine derartige Berechnung ist also prinzipiell unzulässig. Sie zahlen auch keine 50 Euro extra weil der Zahnarzt einen Bohrer benutzt oder weil Sie auf seinem Behandlungsstuhl liegen. Die Verwendung des OP-Mikroskopes oder des Lasers kann sich lediglich bei einer privat berechneten Wurzelbehandlung z. B. in Form eines höheren Abrechnungssatzes auswirken (da der Einsatz des OP-Mikroskops oder des Lasers einen höheren Aufwand für den Zahnarzt bedeutet).
Das OP-Mikroskop bzw. der Laser kann darüber hinaus lediglich in Form eines Zuschlages (GOÄ 440 / 441) seperat berechnet werden, wenn eine ambulante Operation im Mund-Kieferbereich durchgeführt wurde, bei der Positionen nach der GOÄ berechnet worden sind. So eine ambulante Operation muss nachweislich auch stattgefunden haben (z. B. bei folgenden OP´s im Mund-Kiefer-Bereich 2675,2676,2677,2386,2381,2382,2380,2381,2382).
Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung
Keine Leistungen
Parodontalbehandlung Mehrkosten
Keine Leistungen
Fissurenversiegelung
Keine Leistungen
Allgemeine Tarifdetails
Leistungsbegrenzungen
Die maximal mögliche Leistung für Zahnersatz ist während der ersten 4 Jahre gestaffelt:
- im 1. Versicherungsjahr max. 600 Euro Leistung
- im 1. und 2. VJ zusammen max. 1.200 Euro Leistung
- im 1. bis 3. VJ zusammen max. 1.800 Euro Leistung
- im 1. bis 4. VJ zusammen max. 2.400 Euro Leistung
Ab dem 5. Versicherungsjahr sowie bei unfallbedingter Zahnersatzbehandlung entfallen die Begrenzungen.
Wartezeit Prophylaxe
Keine Leistungen
Wartezeit Zahnersatz und Inlays
6 Monate
Wartezeit Zahnbehandlung
Keine Leistungen
GOZ-Begrenzung
Leistungen werden bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übernommen, das ist der 3,5-fache Satz.
Abrechnungssätze zwischen 2,3-fachem (Regelhöchstsatz) und 3,5-fachem Satz müssen gemäß den Vorgaben der GOZ nachvollziehbar medizinisch begründet werden.
Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer bei der Hanse-Merkur beträgt 2 Jahre, wobei das erste angefange Jahr als sog. "Rumpfjahr" bezeichnet wird, d.h. das erste Jahr wird nur anteilig bis zum 31.12. berechnet, danach gilt dann das Kalenderjahr als Versicherungsjahr. Danach ist eine Kündigung jeweils mit 3-monatiger Frist immer zum Ende jeden Kalenderjahres möglich.
Beispiel: Beginn 1.5.2008, d. h. die Kündigung ist erstmals per 31.12.2009 möglich (mit Einhaltung der 3-monatigen Frist).
Versicherung vorhandener Implantate und Inlays
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung vorhandener Kronen und Brücken
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung von herausnehmbaren Prothesen
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung vorhandener Füllungen
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Ein Austausch vorhandener Amalgamfüllungen gegen hochwertige Materialien ist nur dann erstattungsfähig, sofern es dafür eine medizinsiche Indikation gibt. Für den Austausch intakter Füllungen wird nicht geleistet (z. B. aus ästhetischen Gründen).
Versicherung fehlender Zähne
Ja, es können gegen jeweils 3 Euro Zuschlag maximal 3 fehlende, nicht ersetzte Zähne mit versichert werden, sofern für diese Zähne vor Abschluss ein Ersatz vom Zahnarzt noch nicht notwendig, angeraten oder geplant war.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Mitversicherung fehlender Zähne.
Grundvoraussetzung für die Mitversicherung fehlender Zähne ist immer, dass der Ersatz eines fehlenden Zahnes zum Zeitpunkt des Abschlusses weder notwendig, angeraten noch geplant oder beabsichtigt war.
Eine Mitversicherung kann in solchen Fällen durchaus Sinn machen, da nur dann auch gewährleistet ist, dass Sie später die vollen Tarifleistungen bekommen, wenn der fehlende Zahn z.B. im Rahmen einer Prothese oder Brückenkonstruktion mit ersetzt werden soll.
Wenn der Zahnarzt allerdings schon auf die Notwendigkeit eines Ersatzes hingewiesen hat oder sogar schon ein Kostenplan erstellt worden ist, besteht dafür leider keine Versicherungsmöglichkeit mehr. Das sollten Sie am besten vor einem Abschluss mit Ihrem Zahnarzt abklären, ob hier bereits ein entsprechender Vermerk in Ihrer Patientenakte vorhanden ist. Falls ja, ist eine Mitversicherung dieser fehlenden Zähne natürlich nicht mehr möglich.
Eine Mitversicherung von Zähnen, die erst kurz vor Abschluss einer Versicherung gezogen worden sind, ist im Regelfall nicht möglich.
Wenn die genannten Voraussetzungen für eine Mitversicherung grundsätzlich erfüllt sind, ist die Mitversicherung fehlender Zähne im folgenden Rahmen möglich / nicht möglich:
|
CSS ZE-TOP + ZB
|
Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich |
Universa Dent-Privat
|
Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich |
| Barmenia ZG Plus |
Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist grundsätzlich möglich,
bei 2 bzw. 3 fehlenden Zähnen wird jedoch eine Leistungsstaffel für die
ersten drei Versicherungsjahre vereinbart |
| Hanse Merkur EZ, EZT, EZP |
Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 3 Euro Zuschlag möglich (insgesamt also max. 9 Euro Zuschlag) |
ARAG Z-100
|
Versicherung von bis zu 4 fehlenden Zähne ist gegen jeweils 10% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 40% Zuschlag) |
| Signal-Iduna Komfort-Plus |
Versicherung fehlender Zähne ist grundsätzlich möglich |
| Signal-Iduna Komfort-Zahn |
Versicherung fehlender Zähne ist grundsätzlich möglich |
| Central Prodent |
Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 5 Euro Zuschlag möglich (insgesamt also max. 15 Euro Zuschlag) |
| Nürnberger ZP80 |
Versicherung von bis zu 5 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 20% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 100% Zuschlag) |
Tarifbesonderheiten
Zahntechnische Laborarbeiten und Materialkosten werden im Rahmen des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Hanse-Merkur übernommen. Das Verzeichnis können Sie
hier einsehen.