Leistungsdetails Allianz 740
Zahnersatz
Implantate
50% Leistung für Implantate zzgl. Vorleistung der GKVDie gesetzlichen Krankenversicherungen leisten – entgegen landläufiger Meinung – in den meisten Fällen auch bei einer Implantatbehandlung einen Festzuschuss, der sich auf Basis der Kosten einer günstigeren und ausreichenden „Regelversorgung“ für Zahnersatz berechnet (z.B. einer Brückenversorgung).
Die Gesamterstattung zusammen mit der gesetzlichen Krankenversicherung liegt also im Regelfall deutlich über 50%.
Lesen Sie hier ausführlichere Informationen zu den Tarifleistungen bei Implantaten.
Inlays
75% Leistung für Inlays zzgl. Vorleistung der GKV.Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet auch bei Inlays den Zuschuss, der für eine deutlich günstigere Amalgamfüllung anfallen würde. Diesen BEMA-Zuschuss i.H. von rund 30-50 Euro kann Ihr Zahnarzt direkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.
Die Gesamterstattung zusammen mit der gesetzlichen Krankenversicherung liegt also im Regelfall etwas über 75%.
Keine Begrenzung der maximalen Anzahl erstattungsfähiger Inlays pro Kiefer, kein tariflich festgelegter maximaler Erstattungsbetrag pro Inlay..
Kronen / Brücken / Prothesen
50% Leistung für Kronen, Brücken und Prothesen, zzgl. Vorleistung der GKV.Die gesetzlichen Krankenversicherungen leisten für Zahnersatzbehandlungen in fast jedem Fall einen Festzuschuss, der sich auf Basis der Kosten einer günstigeren und ausreichenden „Regelversorgung“ berechnet (z.B. eine günstige Vollgusskrone aus Metall für einen Backenzahn).
Die Gesamterstattung zusammen mit der gesetzlichen Krankenversicherung liegt also im Regelfall deutlich über 50%.
Es werden prinzipiell auch Kronen oder Brückenkonstruktionen aus hochwertigen Materialien (z.B. Gold oder Keramik) erstattet
Keramikverblendungen
50% Leistung für Keramikverblendungen, zzgl. Vorleistung der GKV.Die Allianz übernimmt keramische Verblendungen i.d.R. bis zum Zahn Nr. 7 (hinterster Backenzahn).
Für die Weisheitszähne wird nur in Ausnahmefällen eine äußerliche Verblendung auf einer Krone oder Brücke übernommen, sofern individuell begründet werden kann, dass eine solche medizinisch notwendig bzw. sinnvoll ist (z.B. fehlender 7er-Zahn mit Lückenschluss).
Knochenaufbau Implantate
Ja, Kosten für augumentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichen oder körpereigenen Materialien) sind erstattungsfähig.Funktionsanalyse/ -therapie
Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind auch im Zusammenhang mit umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen erstattungsfähig.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Funktionsdiagnostik.
Regelversorgung (in der Praxis kaum relevant)
Lesen Sie hier mehr zum Thema Regelversorgung.
Kieferorthopädie
Kieferorthopädie Erwachsene
50% für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen
Zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses darf eine Fehlstellung natürlich noch nicht vorhanden bzw. festgestellt gewesen sein!).
Für rein kosmetische Korrekturbehandlungen, die nicht medizinisch notwendig sind, besteht kein Versicherungsschutz!
Kieferorthopädie Kinder KIG 2
50% für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern, sofern die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt (das trifft im Regelfall auf die KIG-Einstufung KIG2 zu) und die Behandlung medizinisch notwendig ist.
Auch bei KIG 1 kann ein Leistungsanspruch geprüft werden, wobei hier in der Praxis in aller Regel die Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit für eine Behandlung nicht gegeben sind.
Kieferorthopädie Kinder KIG 3-5
50% für medizinisch notwendige Zusatzleistungen (sog. Mehrkostenvereinbarung) im Rahmen einer von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Behandlung.
Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Für rein kosmetische Zusatzbehandlungen ohne medizinischen Zusatznutzen besteht kein Leistungsanspruch!
Kein Leistungsanspruch besteht darüber hinaus für zusätzlich berechnete Materialkosten, sofern diese bereits mit der abgerechneten Honorar-Gebührenziffer abgegolten sind (z.B. Materialkosten für hochwertige Keramikbrackets sind lt. Gebührenordnung bereits mit der GOZ-Ziffer 610 vollständig abgegolten und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden).
Zahnbehandlung und Prophylaxe
Professionelle Zahnreinigung
75% Leistung für professionelle Zahnreinigung.
Es gibt für die Durchführung der professionellen Zahnreinigung keine tariflich festgelegte Begrenzung, d.h. die Allianz leistet für Prophylaxemaßnahmen prinzipiell so häufig, wie es aus medizinischer Sicht im Einzelfall notwendig und sinnvoll ist. Bei „normal“ gutem Zahnzustand können ein bis zwei Behandlungen als rein vorbeugende Maßnahme pro Jahr abgerechnet werden. Eine häufigere Abrechnung der professionellen Zahnreinigung wäre in Einzelfällen möglich, sofern es dafür nachvollziehbare medizinische Gründe gibt, z.B. Zahnfleischprobleme o.Ä..
Eine Pauschalabrechnung der professionellen Zahnreinigung (z.B. als Verlangensleistung nach § 2.3 GOZ) ohne Angabe von Gebührenziffern der GOZ wird von der Allianz nicht akzeptiert. Der Zahnarzt muss eine ordentliche – den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende – Rechnung für die professionelle Zahnreinigung ausstellen.
Dabei wird im Regelfall von der Allianz auch eine Analogberechnung (z.B. anhand Gebührenziffer 405) akzeptiert, sofern der dadurch erreichte Abrechnungsbetrag im Rahmen bleibt.
Die Allianz erstattet eine professionelle Zahnreinigung unabhängig vom Lebensalter, also auch für Kinder und Jugendliche.
Kunststofffüllungen
75% Leistung für die Kosten bei hochwertigen Kunststofffüllungen (auch als Compositefüllungen,dentinadhäsive Rekonstruktion o.Ä. bezeichnet). Dafür leisten nur sehr wenige Versicherungen!
Für die Berechnung hochwertiger Kunststofffüllungen akzeptiert die Allianz grundsätzlich auch eine Analogberechnung analog Inlay-Positionen (215, 216, 217). Im Rahmen einer solchen Analogberechnung leistet die Allianz bis zum 3,5fachen Satz der GOZ (wenn eine nachvollziehbare medizinische Begründung vorliegt), d.h. es wird nicht wie bei vielen anderen Versicherungsgesellschaften auf einen niedrigeren Satz begrenzt (einige Versicherer begrenzen bei dentinadhäsiven Rekonstruktionen auf den 1,3fachen oder 2,3fachen Satz der GOZ, das ist hier nicht der Fall).
Nicht erstattungsfähig sind Füllungsleistungen auf Wunsch – z.B. der Austausch verfärbter Frontzahnfüllungen aus ästhetischen Gründen oder Amalgamaustausch ohne medizinische Indikation.
Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung
75% Leistung, sofern die Wurzelbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet wird und medizinisch notwendig ist.
Wurzelbehandlung Mehrkosten
75% Leistung für bestimmte (nachfolgend aufgeführte) Mehrkosten im Rahmen einer Wurzelbehandlung deren Abrechnung über die gesetzliche Krankenkasse stattfindet:
- elektrometrische Längenbestimmung – GOZ 240
- medikamentöse Einlagen – GOZ 243
- Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden – GOZ 242
Zusätzliche Kosten, die als Verlangensleistung gemäß §2.3 GOZ abgerechnet werden (z.B. pauschale Zusatzkosten für die Anwendung eines Laser-Gerätes), sind prinzipiell nicht erstattungsfähig.
Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung
75% Leistung, sofern die Parodontalbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet wird und medizinisch notwendig ist.
Parodontalbehandlung Mehrkosten
75% gewisser Mehrkosten, sofern es sich um selbstständige Leistungen handelt, die der Zahnarzt neben den parodontalchirurgischen Leistungen der GKV in Rechnung stellt, z.B. folgende:
- mikrobiologische Diagnostik
- Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial
Zusätzliche Kosten, die als Verlangensleistung gemäß §2.3 GOZ abgerechnet werden (z.B. pauschale Zusatzkosten für die Anwendung eines Laser-Gerätes), sind prinzipiell nicht erstattungsfähig.
Fissurenversiegelung
75% Leistung.
Unter Fissuren versteht man Vertiefungen, Furchen auf den Kauflächen der Seitenzähne. Die Fissurenversieglung wird im Regelfall nach der GOZ-ZIffer 200 berechnet.
Die Fissurenversiegelung wird sowohl für bleibende Zähne als auch für Milchzähne erstattet.
Allgemeine Tarifdetails
Leistungsbegrenzungen
Keine anfänglichen und dauerhaften Summenbegrenzungen.
Wartezeit Prophylaxe
8 Monate Wartezeit
Wartezeit Zahnersatz und Inlays
8 Monate. Die Wartezeit entfällt bei unfallbedingten Zahnersatzbehandlungen.
Wartezeit Zahnbehandlung
8 Monate Wartezeit
GOZ-Begrenzung
Leistungen werden bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übernommen, das ist der 3,5fache Satz. Abrechnungssätze zwischen 2,3fachem (Regelhöchstsatz) und 3,5fachem Satz müssen gemäß den Vorgaben der GOZ nachvollziehbar medizinisch begründet werden.
In Einzelfällen können auch Honorarleistungen erstattet werden, die über dem Höchstsatz der GOZ berechnet worden sind, sofern diese nachvollziehbar aus medizinischer Sicht begründet werden können. Wir empfehlen, in solchen Fällen vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Genehmigung vom Versicherer einzuholen.
Leistung im Ausland
Grundsätzlich sind auch Leistungen im Ausland möglich. Der Zahntarif Allianz 740 ist nicht an eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt.
Es empfiehlt sich bei geplanten Behandlungen im Ausland, vorher Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen und die Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall sollte vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag des ausländischen Zahnarztes geprüft werden.
Leistung bei Zahnarzt ohne Kassenzulassung
Es handelt sich beim Allianz 740 um einen Tarif, der in keinster Weise an die Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt ist, d.h., egal aus welchem Grund die gesetzliche Krankenversicherung in Einzelfällen nicht leistet, Sie erhalten von der Allianz in jedem Fall die volle tarifliche Leistung, selbst wenn ein reiner Privatzahnarzt ohne Kassenzulassung konsultiert wird.
Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer bei der Allianz beträgt 2 Jahre, wobei das erste „Versicherungsjahr“ am Ende des Kalenderjahres endet, in welchem die Versicherung begonnen hat (sog. Rumpfjahr). Danach ist eine Kündigung jeweils mit 3-monatiger Frist immer zum Ende jeden Kalenderjahres möglich.
Beispiel: Beginn 1.5.2010, d.h. die Kündigung ist erstmals per 31.12.2011 möglich (mit Einhaltung der 3-monatigen Frist).
Versicherung vorhandener Implantate und Inlays
grundsätzlich können vorhandene Zahnersatzversorgungen (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, herausnehmbare Prothesen o.Ä.) bzw. vorhandene Füllungen und Inlays mit versichert werden, sofern diese beim Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant ist.
Bis zu 9 ersetzte oder überkronte Zähne sind im Tarifbeitrag automatisch mit versichert, sofern der Zahnersatz zum Zeitpunkt des Abschlusses noch voll intakt war und keine Neuversorgung notwendig, angeraten oder geplant war.
Sofern mehr als neun Zähne ersetzt oder überkront sind, fallen Risikozuschläge an.
Versicherung vorhandener Kronen und Brücken
grundsätzlich können vorhandene Zahnersatzversorgungen (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, herausnehmbare Prothesen o.Ä.) bzw. vorhandene Füllungen und Inlays mit versichert werden, sofern diese beim Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant ist.
Bis zu 9 ersetzte oder überkronte Zähne sind im Tarifbeitrag automatisch mit versichert, sofern der Zahnersatz zum Zeitpunkt des Abschlusses noch voll intakt war und keine Neuversorgung notwendig, angeraten oder geplant war.
Sofern mehr als neun Zähne ersetzt oder überkront sind, fallen Risikozuschläge an.
Versicherung von herausnehmbaren Prothesen
grundsätzlich können vorhandene Zahnersatzversorgungen (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, herausnehmbare Prothesen o.Ä.) bzw. vorhandene Füllungen und Inlays mit versichert werden, sofern diese beim Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant ist.
Bis zu 9 ersetzte oder überkronte Zähne sind im Tarifbeitrag automatisch mit versichert, sofern der Zahnersatz zum Zeitpunkt des Abschlusses noch voll intakt war und keine Neuversorgung notwendig, angeraten oder geplant war.
Sofern mehr als neun Zähne ersetzt oder überkront sind, fallen Risikozuschläge an.
Versicherung vorhandener Füllungen
grundsätzlich können vorhandene Zahnersatzversorgungen (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, herausnehmbare Prothesen o.Ä.) bzw. vorhandene Füllungen und Inlays mit versichert werden, sofern diese beim Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant ist.
Ein Austausch vorhandener Amalgamfüllungen gegen hochwertige Materialien ist nur dann erstattungsfähig, sofern es dafür eine medizinsiche Indikation gibt. Keine Leistung für den Austausch intakter Füllungen möglich (z. B. aus ästhetischen Gründen).
Versicherung fehlender Zähne
Bei der Allianz können bis zu 3 fehlende Zähne prinzipiell gegen jeweils 10 Euro Zuschlag mit versichert werden, sofern ein Ersatz dieser fehlenden Zähne vor Abschluss weder notwendig, angeraten noch geplant oder beabsichtigt war.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Mitversicherung fehlender Zähne.
Tarifbesonderheiten
Der Tarif Allianz 740 ist „traditionell“ mit Altersrückstellungen kalkuliert, d.h. es gibt hier keine „vorprogrammierten“ Tariferhöhungen durch „Älterwerden“.
Der Tarif Allianz 740 existiert bereits seit rund 30 Jahren. Die Beitragsentwicklung in den letzten 10 Jahren war – verglichen mit anderen Anbietern – sehr stabil, d.h. es gab innerhalb der letzten 10 Jahre keine all zu gravierenden Beitragsschwankungen.
Es handelt sich beim Allianz 740 um einen Tarif, der in keinster Weise an die Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt ist, d.h., egal aus welchem Grund die gesetzliche Krankenversicherung in Einzelfällen nicht leistet, Sie erhalten von der Allianz in jedem Fall die volle
tarifliche Leistung, selbst wenn ein reiner Privatzahnarzt ohne Kassenzulassung konsultiert wird.
Der Tarif ist damit vollständig „gesundheitsreformtauglich“!
Die Allianz ist einer von ganz wenigen Anbietern für Zahnzusatzversicherungen, der auf die ansonsten obligatorische Leistungsstaffeln verzichtet, d.h. Versicherungsschutz besteht bereits nach Ablauf der 8-monatigen Wartezeit in unbegrenzter Höhe.