ARAG Z90 Bonus - Leistungsdetails
Zahnersatz
Implantate
80 - 90% Leistung für Implantate inkl. Vorleistung der GKV.
80% Leistung wenn Bonusheft weniger als 5 Jahre regelmäßig geführt wurde
90% Leistung wenn Bonusheft länger als 5 Jahre regelmäßig geführt wurde
Die Anzahl der Implantate ist tariflich nicht begrenzt. Implantate werden aufgrund medizinischer Notwendigkeit erstattet. Es wird empfohlen vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan sowie ein Röntgenbild einzureichen.
Inlays
80 - 90% Leistung für Inlays inkl. Vorleistung der GKV.
80% Leistung wenn Bonusheft weniger als 5 Jahre regelmäßig geführt wurde
90% Leistung wenn Bonusheft länger als 5 Jahre regelmäßig geführt wurde
Keine Begrenzung der maximalen Anzahl erstattungsfähiger Inlays pro Kiefer, kein tariflich festgelegter maximaler Erstattungsbetrag pro Inlay.
Kronen/Brücken
80 - 90% Leistung für Kronen und Brücken, inkl. Vorleistung der GKV.
80% Leistung wenn Bonusheft weniger als 5 Jahre regelmäßig geführt wurde
90% Leistung wenn Bonusheft länger als 5 Jahre regelmäßig geführt wurde
Es werden prinzipiell auch Kronen oder Brückenkonstruktionen aus hochwertigen Materialien (z. B. Gold oder Keramik) erstattet
Keramikverblendungen
80 - 90% Leistung für Keramikverblendungen, inkl. Vorleistung der GKV.
80% Leistung wenn Bonusheft weniger als 5 Jahre regelmäßig geführt wurde
90% Leistung wenn Bonusheft länger als 5 Jahre regelmäßig geführt wurde
Im hinteren Backenzahnbereich sind Verblendungen kaum sichtbar und dienen daher rein kosmetischen Zwecken. Die ARAG erstattet daher aus Tarif Z-90 Bonus Keramikverblendungen nur im sichtbaren Bereich, nämlich bis zu den 5er-Zähnen. Die Kosten für Verblendungen an den 6er, 7er und 8er-Zähnen (Weisheitszähne) sind nicht erstattungsfähig.
Knochenaufbau Implantate
Ja, Kosten für augumentative Behandlungen und die dazu gehörenden chirurgischen Maßnahmen sind im Rahmen einer Implantatbehandlung erstattungsfähig.
Funktionsanalyse/-therapie
Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen sind erstattungsfähig. Die medizinische Notwendigkeit ist in der Regel nur bei umfangreicheren Zahnersatzbehandlungen gegeben, bei denen mindestens 4 Zähne gleichzeitig mit Zahnersatz versorgt werden.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Funktionsdiagnostik
Regelversorgung (in der Praxis kaum relevant)
90% inkl. Vorleistung der GKV, sofern sich eine Zahnersatzversorgung auf die gesetzliche Standardbehandlung (sog. „Regelversorgung“) beschränkt und die Rechnung keine privatärztlichen Vergütungsanteile beinhaltet
Kieferorthopädie
Kieferorthopädie Erwachsene
80% für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen, sofern die gesetzliche Krankenversicherung keinen Leistungsanspruch vorsieht (das ist bei Personen über 18 Jahren der Regelfall).
Kieferorthopädie Kinder KIG 2
80% für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern, sofern die gesetzliche Krankenversicherung keinen Leistungsanspruch vorsieht (das trifft im Regelfall auf die KIG-Einstufung KIG2 zu).
Kieferorthopädie Kinder KIG 3-5
80% bis 1000 Euro für KFO-Mehrkosten bei KIG 3-5
Für medizinisch notwendige Zusatzleistungen im Rahmen einer von der GKV erstatteten kieferorthopädischen Behandlung (KIG 3-5) übernimmt die ARAG aus Tarif Z90 Bonus 80% der Mehrkosten, jedoch maximal bis zu 1000 Euro während der gesamten Vertragslaufzeit.
Zu diesen „Mehrkosten“ zählen z.B. Mini- oder Keramikbrackets, Bracketumfeldversiegelung, superelastische Bögen, Zwischendiagnostik, Funktionsanalyse, u.a., die zusätzlich zur Kassenleistung in Rechnung gestellt werden.
Lesen Sie hier, warum diese Leistungen speziell bei Kindern wichtig sind.
Zahnbehandlung und Prophylaxe
Professionelle Zahnreinigung
100% Leistung für professionelle Zahnreinigung, bis zu zwei mal pro Kalenderjahr, jeweils bis maximal 60 Euro pro Zahnreinigung.
Pro Kalenderjahr können also insgesamt bis zu maximal 120 Euro für Prophylaxeleistungen in Anspruch genommen werden. Beginnt der Versicherungsschutz erst nach dem 30.6. eines Jahres, ist für das verbleibende „Restjahr“ Prophylaxe nur noch ein mal erstattungsfähig.
Für die professionelle Zahnreinigung akzeptiert die ARAG in erster Linie eine Berechnung anhand Gebührenziffer 405 der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Die ARAG akzeptiert für die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in erster Linie die Gebührenziffer 405 der GOZ. Der erhöhte Aufwand der professionellen Zahnreinigung ist bis zum 3,5-fachen Satz erstattungsfähig.
Entsprechend den Abrechnungsbestimmungen der GOZ können zusätzlich auch noch die Ziffern 100 (Mundhygienestatus), 101 (Kontrolle d. Übungserfolges), 102 (Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel), 201 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen) sowie 402 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen) hinzugezogen werden, sofern die entsprechenden Leistungen erbracht wurden.
Die Kosten für professionelle Zahnreinigung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden nicht erstattet!!
Kunststofffüllungen
90% Leistung für hochwertige Kunststofffüllungen (auch als Compositefüllungen, dentinadhäsive Rekonstruktion o.Ä. bezeichnet) inkl. Vorleistung der GKV
Für die Abrechnung von hochwertigen Kunststofffüllungen akzeptiert die ARAG u.a. auch eine Analogberechnung anhand der Inlay-Gebührenziffern.
Lesen Sie hier mehr zu den Abrechnungsmöglichkeiten
Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung
90% Leistung, sofern die Wurzelbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann.
Wurzelbehandlung Mehrkosten
Keine Leistung für Mehrkosten im Rahmen einer von der GKV übernommenen Wurzelbehandlung.
Sofern eine Wurzelbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann, ist diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Für darüber hinausgehende höherwertige Behandlungen, z. B. elektrometische Längenbestimmung eines Wurzelkanals o.Ä. leistet die ARAG nicht.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Mehrkosten bei einer Wurzelbehandlung
Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung
90% Leistung, sofern die Parodontalbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann. Im Rahmen einer voll privat abgerechneten Parodontalbehandlung sind auch Leistungen für medizinisch notwendigen Knochenaufbau, Lappenoperation und offene Kürettage versichert.
Parodontalbehandlung Mehrkosten
Keine Leistung für Mehrkosten im Rahmen einer von der GKV übernommenen Parodontalbehandlung.
Sofern eine Parodontalbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann, ist diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Für darüber hinausgehende höherwertige Behandlungen, z. B. Vector, Laser o.Ä. leistet die ARAG nicht.
Fissurenversiegelung
90% Leistung.
Unter Fissuren versteht man Vertiefungen, Furchen auf den Kauflächen der Seitenzähne
Die ARAG erkennt hier die Gebührenziffer 200 der GOZ als Abrechnungsgrundlage an.
Die GKV erstattet bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Fissurenversiegelung an den bleibenden Backenzähnen (6er und 7er Zahn). Die Versiegelung der kleinen Backenzähne (4er und 5er Zahn) wird aus dem Tarif Z-90 Bonus zu 90% erstattet.
Es wird keine Fissurenversiegelung an Milchzähnen erstattet.
Allgemeine Tarifdetails
Leistungsbegrenzungen
Die maximalen Leistungen im Tarif ARAG Z90 Bonus sind während der ersten 5 Jahre begrenzt:
- im 1. Versicherungsjahr max. 1.000 Euro
- im 1. und 2. VJ zusammen max. 2.000 Euro
- im 1. bis 3. VJ zusammen max. 3.000 Euro
- im 1. bis. 4. VJ zusammen max. 4.000 Euro
- im 1. bis 5. VJ zusammen max. 5.000 Euro
Die Begrenzungen beziehen sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern immer auf das individuelle Versicherungsjahr. Ausschlaggebend für die Zurechnung ist nicht das Rechnungsdatum, sondern das jeweilige Behandlungsdatum.
Die Begrenzungen entfallen ab dem 6. Versicherungsjahr sowie bei unfallbedingten Zahnersatzbehandlungen.
Wartezeit Prophylaxe
3 Monate
Wartezeit Zahnersatz und Inlays
8 Monate. Die Wartezeit entfällt bei unfallbedingten Zahnersatzbehandlungen.
Wartezeit Zahnbehandlung
3 Monate
Wartezeit Kieferorthopädie
8 Monate
GOZ-Begrenzung
Leistungen werden bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übernommen, das ist der 3,5-fache Satz.
Abrechnungssätze zwischen 2,3-fachem (Regelhöchstsatz) und 3,5-fachem Satz müssen gemäß den Vorgaben der GOZ nachvollziehbar medizinisch begründet werden.
Leistung im Ausland
Behandlungen sind grundsätzlich im Rahmen der (deutschen) kassenärztlichen Versorgung abzurechnen. Behandlungen im Ausland sind daher aus dem Tarif Z-90 Bonus nicht erstattungsfähig
Leistung bei Zahnarzt ohne Kassenzulassung
Behandlungen sind grundsätzlich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abzurechnen. Behandlungen durch einen reinen Privatzahnarzt ohne Kassenzulassung sind daher aus dem Tarif Z-90 Bonus nicht erstattungsfähig.
Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer bei der ARAG beträgt 24 Monate. Zum Ablauf dieser 24 Monate besteht ein Sonderkündigungsrecht (mit 3-monatiger Kündigungsfrist). Danach ist eine Kündigung jeweils mit 3-monatiger Frist immer zum Ende jeden Kalenderjahres möglich.
Beispiel: Beginn 1.5.2011, d.h. die Kündigung ist erstmals per 30.04.2013 möglich (mit Einhaltung der 3-monatigen Frist), danach immer zum 31.12. jeden Jahres.
Versicherung vorhandener Implantate und Inlays
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung vorhandener Kronen und Brücken
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Versicherung von herausnehmbaren Prothesen
Ja, es können gegen Zuschlag bis zu 3 fehlende Zähne mit versichert werden, die durch eine herausnehmbare Prothese ersetzt sind. Voraussetzung ist, dass die Prothese beim Abschluss voll intakt ist und keine Neuversorgung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Zuschlag pro fehlendem durch herausnehmbare Prothese ersetzten Zahn 20% (also max. 60% Zuschlag möglich).
Versicherung vorhandener Füllungen
Ja, sofern diese bei Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant war.
Ein Austausch vorhandener Amalgamfüllungen gegen hochwertige Materialien ist nur dann erstattungsfähig, sofern es dafür eine medizinsiche Indikation gibt. Keine Leistung für den Austausch intakter Füllungen möglich (z.B. aus ästhetischen Gründen)
Versicherung fehlender Zähne
Ja, es können gegen Zuschlag bis zu 3 fehlende (nicht ersetzte) Zähne mit versichert werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Ersatz der fehlenden Zähne vor Abschluss weder notwendig, beabsichtigt oder vom Zahnarzt angeraten bzw. geplant war.
Zuschlag pro fehlendem nicht ersetzten Zahn 20% (also max. 60% Zuschlag möglich).