Leistungsdetails R+V Premium Z1 + ZV
Zahnersatz
Implantate
90% Leistung für Implantate inkl. Vorleistung der GKV
Zu den implantologischen Leistungen zählen die zahnärztlichen Leistungen der Diagnostik (implantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen, Röntgenschablonen), die Implantation, die Freilegung des Implantates sowie alle mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebs- und Knochen aufbauenden Maßnahmen.
Keine Begrenzung der maximalen Anzahl erstattungsfähiger Implantate pro Kiefer, kein tariflich festgelegter maximaler Erstattungsbetrag pro Implantat.
Inlays
90% Leistung für Inlays inkl. Vorleistung der GKV
Keine Begrenzung der maximalen Anzahl erstattungsfähiger Inlays pro Kiefer, kein tariflich festgelegter maximaler Erstattungsbetrag pro Inlay.
Kronen / Brücken / Prothesen
90% Leistung für Kronen und Brücken, inkl. Vorleistung der GKV
Es werden prinzipiell auch Kronen oder Brückenkonstruktionen aus hochwertigen Materialien (z.B. Gold oder Keramik) erstattet.
Keramikverblendungen
90% Leistung für Keramikverblendungen, inkl. Vorleistung der GKV
Die R+V erstattet Keramikverblendungen bis zu den hintersten Backenzähnen, inkl. Zahn-Nummer
7. Verblendungen für die Weisheitszähne (8er) sind nicht erstattungsfähig.
Knochenaufbau Implantate
Ja, Kosten für augumentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichen oder körpereigenen Materialien) sind erstattungsfähig.
Funktionsanalyse/ -therapie
Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind auch im Zusammenhang mit umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen erstattungsfähig.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Funktionsdiagnostik.
Das Kauorgan ist ein hochkomplexes System in dem alles aufeinander abgestimmt sein muss. Störungen im Kiefergelenk können zu diversen Beschwerden führen, z.B. Nacken- oder Rückenverspannungen, nächtliches Zähneknirschen oder auch Kopfschmerzen.
Zu solchen Beschweren kann z.B. auch unpräziser Zahnersatz führen.
Um derartiges zu vermeiden, stehen dem Arzt sog. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen zur Verfügung.
Die Kosten für derartige funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Einige private Versicherer leisten für derartige Behandlungen, allerdings nur dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und nachgewiesen wird. Eine solche medizinische Notwendigkeit ist im Regelfall nur bei umfangreichen Zahnersatzbehandlungen gegeben, wo mehrere Zähne gleichzeitig mit Zahnersatz versorgt werden. Bei Einzelzahnkronen z.B. werden funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen im Normalfall nicht übernommen.
Funktionsanalyse und Funktionstherapie können darüber hinaus allerdings auch zur Behandlung von allgemeinen Kiefergelenksstörungen oder Nackenverspannungen angewendet werden. Derartige Behandlungen, die nicht mit Zahnersatz in Verbindung stehen sind im Rahmen einer privaten Zahnzusatzversicherung nicht mit versichert.
Regelversorgung (in der Praxis kaum relevant)
Lesen Sie hier mehr zum Thema Regelversorgung.
Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen seit Anfang 2005 nur noch „Festzuschüsse“. Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen Befunden (man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen“).
Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine einfache und günstige Zahnersatzversorgung vor, die sog. „Regelversorgung“. Dabei handelt es sich quasi um eine billige Standardbehandlung, mit der Ihr Zahnproblem günstig versorgt werden kann.
Auf Basis dieser „Regelversorgung“ errechnet sich dann Ihr persönlicher Festzuschuss.
Dieser beträgt im Regelfall 50% der Kosten einer Regelversorgung. Dieser Prozentsatz kann u.U. auf bis zu 65% gesteigert werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie mindestens 5 bzw. 10 Jahre regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrgenommen haben (Bonusheftregelung).
Die Kosten für eine hochwertige Zahnersatzversorgung können in der Praxis allerdings weitaus höher sein als die Kosten der Regelversorgung.
Einige Versicherer leisten im Rahmen einer Regelversorgung bis zu 100%. Diese Leistung ist in der Praxis allerdings kaum relevant, da man eine Zusatzversicherung abschließt, um sich hochwertigen und ästhetischen Zahnersatz leisten zu können. Man sollte also darauf achten, was eine Versicherung für hochwertigen Zahnersatz bezahlt und nicht wie hoch die Erstattung bei der gesetzlichen Regelversorgung ausfällt.
Kieferorthopädie
Kieferorthopädie Erwachsene
Der Tarif R+V Premium Z1+ZV sieht keinerlei Leistungen für Kieferorthopädie bei Erwachsenen vor.
Kieferorthopädie Kinder KIG 2
90% für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern, sofern die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt (das trifft im Regelfall auf die KIG- Einstufung KIG2 zu) und die Behandlung medizinisch notwendig ist.
Im Rahmen einer solchen Behandlung werden insgesamt maximal 2000 Euro erstattet.
Kieferorthopädie Kinder KIG 3-5
90% für medizinisch notwendige Zusatzleistungen (sog. Mehrkostenvereinbarung) im Rahmen einer von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Behandlung.
Im Rahmen einer solchen Behandlung werden insgesamt maximal 1000 Euro erstattet.
Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, insbesondere z.B.:
Mini-Metall, Gold-, Keramik- und Kunststoffbrackets, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte, farbige, farblose Bögen/Teilbögen und funktionstherapeutische und funktionsanalytische Maßnahmen.
Zahnbehandlung und Prophylaxe
Professionelle Zahnreinigung
100% Erstattung für die professionelle Zahnreinigung.
Die Erstattungsleistungen für alle zahnärztlichen Prophylaxemaßnahmen (dazu zählt neben der professionellen Zahnreinigung z.B. auch noch die Fissurenversiegelung) ist auf eine Sitzung pro Jahr beschränkt.
Die Höhe der abgerechneten Prophylaxekosten ist tariflich nicht auf einen fixen Betrag begrenzt, was allerdings nicht bedeutet, dass die R+V jeden x-beliebig hohen Betrag als erstattungsfähig anerkennt.
Die Prophylaxe-Rechnung muss korrekt gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte ausgestellt sein und erkennen lassen, welche Behandlungen durchgeführt worden sind. Sofern die Höhe des abgerechneten Betrages im Einzelfall nachvollziehbar ist, wird tariflich zu 100% geleistet.
Eine Abrechnung von Pauschalbeträgen oder Abrechnung als Verlangensleistung gem. §2.3 GOZ wird seitens der R+V nicht akzeptiert.
Kunststofffüllungen
100% Leistung für die Mehrkosten bei hochwertigen Kunststofffüllungen (auch als Compositefüllungen, dentinadhäsive Rekonstruktion o.Ä. bezeichnet).
Für die Abrechnung hochwertiger Kunststofffüllungen akzeptiert die R+V auch eine Analogberechnung der Inlayziffern (215, 216, 217), wie sie von der Bundeszahnärztekammer empfohlen wird. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt im Rahmen einer solchen Analogberechnung die Abrechnung zum 2,3fachen Satz der GOZ, wonach sich im Regelfall auch die R+V richtet.
Zusätzlich können im Rahmen einer dentinadhäsiven Rekonstruktionsfüllung zusätzlich die Gebührenziffern 203 („Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllungen von Kavitäten...“ oder 204 („Anlegen von Spanngummis...“) GOZ abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Leistungen erbracht worden sind.
Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung
100% Leistung, sofern die Wurzelbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann und medizinisch notwendig ist.
Wurzelbehandlung Mehrkosten
keine Leistungen für Mehrkosten bei einer Wurzelbehandlung (wenn die Behandlung im Rahmen der kassenärztlichen Richtlinien abgerechnet werden kann).
Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung
100% Leistung, sofern die Parodontalbehandlung nicht im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann und medizinisch notwendig ist.
Parodontalbehandlung Mehrkosten
keine Leistungen für Mehrkosten bei einer Parodontalbehandlung (wenn die Behandlung im Rahmen der kassenärztlichen Richtlinien abgerechnet werden kann).
Fissurenversiegelung
100% Erstattung für Fissurenversiegelung
Erstattet wird sowohl die Fissurenversiegelung an bleibenden Zähnen als auch an Milchzähnen (bei Kindern). Die Erstattungsleistungen für alle zahnärztlichen Prophylaxemaßnahmen (dazu zählt neben der professionellen Zahnreinigung z.B. auch noch die Fissurenversiegelung) ist auf eine Sitzung pro Jahr beschränkt.
Allgemeine Tarifdetails
Leistungsbegrenzungen
2.a Zahnersatz & Kieferorthopädie
Die Leistungen im Tarif Premium Z1 (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, Inlays, Zahnspangen, u.a.) sind während der ersten vier Kalenderjahre folgendermaßen begrenzt:
1. Kalenderjahr max. 1.000 Euro
2. Kalenderjahr max. 2.000 Euro
3. Kalenderjahr max. 3.000 Euro
4. Kalenderjahr max. 4.000 Euro
Während der ersten vier Jahre können also insgesamt bis zu 10.000 Euro Leistung bezogen werden!
Ab dem 5. KJ oder bei Behandlungen, die nachweislich auf einen nach Abschluss der Versicherung eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, entfällt die Summenstaffel im Tarif Premium Z1.
2.b Prophylaxe und Zahnbehandlung
Die Leistungen im Tarif ZV (Prophylaxe, Kunststofffüllungen, Wurzel- und Parodontalbehandlung) sind während der ersten zwei Kalenderjahre folgendermaßen begrenzt:
1. Kalenderjahr max. 250 Euro
2. Kalenderjahr max. 500 Euro
Ab dem 3. Kalenderjahr oder bei Behandlungen, die nachweislich auf einen nach Abschluss der Versicherung eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, entfällt die Summenstaffel im Tarif ZV.
Wartezeit Prophylaxe
Keine Wartezeit
Wartezeit Zahnersatz und Inlays
Keine Wartezeit
Wartezeit Zahnbehandlung
Keine Wartezeit
GOZ-Begrenzung
Leistungen werden bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übernommen, das ist der 3,5fache Satz. Abrechnungssätze zwischen 2,3fachem (Regelhöchstsatz) und 3,5fachem Satz müssen gemäß den Vorgaben der GOZ nachvollziehbar medizinisch begründet werden.
In Einzelfällen können auch Honorarleistungen erstattet werden, die über dem Höchstsatz der GOZ berechnet worden sind, sofern diese nachvollziehbar aus medizinischer Sicht begründet werden können. Wir empfehlen, in solchen Fällen vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Genehmigung vom Versicherer einzuholen.
Leistung im Ausland
Grundsätzlich sind auch Leistungen im Ausland möglich.
Es empfiehlt sich bei geplanten Behandlungen im Ausland, vorher Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen und die Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall sollte vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag des ausländischen Zahnarztes geprüft werden.
Leistung bei Zahnarzt ohne Kassenzulassung
Grundsätzlich sind auch Leistungen für Behandlungen durch einen reinen Privatzahnarzt möglich.
Es empfiehlt sich bei geplanten Behandlungen bei einem Zahnarzt ohne Kassenzulassung, vorher Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen und die Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall sollte vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag des behandelnden Zahnarztes geprüft werden.
Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer bei der R+V beträgt 2 Jahre, wobei das erste „Versicherungsjahr“ am Ende des Kalenderjahres endet, in welchem die Versicherung begonnen hat (sog. Rumpfjahr). Danach ist eine Kündigung jeweils mit 3-monatiger Frist immer zum Ende jeden Kalenderjahres möglich.
Beispiel: Beginn 1.5.2011, d.h. die Kündigung ist erstmals per 31.12.2012 möglich (mit Einhaltung der 3-monatigen Frist).
Versicherung vorhandener Implantate und Inlays
grundsätzlich können vorhandene Zahnersatzversorgungen (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, herausnehmbare Prothesen o.Ä.) bzw. vorhandene Füllungen und Inlays mit versichert werden, sofern diese beim Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant ist.
Versicherung vorhandener Kronen und Brücken
grundsätzlich können vorhandene Zahnersatzversorgungen (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, herausnehmbare Prothesen o.Ä.) bzw. vorhandene Füllungen und Inlays mit versichert werden, sofern diese beim Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant ist.
Versicherung von herausnehmbaren Prothesen
grundsätzlich können vorhandene Zahnersatzversorgungen (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, herausnehmbare Prothesen o.Ä.) bzw. vorhandene Füllungen und Inlays mit versichert werden, sofern diese beim Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant ist.
Versicherung vorhandener Füllungen
grundsätzlich können vorhandene Zahnersatzversorgungen (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, herausnehmbare Prothesen o.Ä.) bzw. vorhandene Füllungen und Inlays mit versichert werden, sofern diese beim Abschluss voll intakt sind und keine Erneuerung vom Zahnarzt angeraten oder geplant ist.
Ein Austausch vorhandener Amalgamfüllungen gegen hochwertige Materialien ist nur dann erstattungsfähig, sofern es dafür eine medizinsiche Indikation gibt. Keine Leistung für den Austausch intakter Füllungen möglich (z. B. aus ästhetischen Gründen).
Versicherung fehlender Zähne
Bei der R+V besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, fehlende Zähne (die nicht ersetzt sind) mit zu versichern.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Mitversicherung fehlender Zähne.
Grundvoraussetzung für die Mitversicherung fehlender Zähne ist immer, dass der Ersatz eines fehlenden Zahnes zum Zeitpunkt des Abschlusses weder notwendig, angeraten noch geplant oder beabsichtigt war.
Eine Mitversicherung kann in solchen Fällen durchaus Sinn machen, da nur dann auch gewährleistet ist, dass Sie später die vollen Tarifleistungen bekommen, wenn der fehlende Zahn z.B. im Rahmen einer Prothese oder Brückenkonstruktion mit ersetzt werden soll.
Wenn der Zahnarzt allerdings schon auf die Notwendigkeit eines Ersatzes hingewiesen hat oder sogar schon ein Kostenplan erstellt worden ist, besteht dafür leider keine Versicherungsmöglichkeit mehr. Das sollten Sie am besten vor einem Abschluss mit Ihrem Zahnarzt abklären, ob hier bereits ein entsprechender Vermerk in Ihrer Patientenakte vorhanden ist. Falls ja, ist eine Mitversicherung dieser fehlenden Zähne natürlich nicht mehr möglich.
Eine Mitversicherung von Zähnen, die erst kurz vor Abschluss einer Versicherung gezogen worden sind, ist im Regelfall nicht möglich.
Wenn die genannten Voraussetzungen für eine Mitversicherung grundsätzlich erfüllt sind, ist die Mitversicherung fehlender Zähne im folgenden Rahmen möglich / nicht möglich:
|
CSS ZE-TOP + ZB |
Versicherung fehlender Zähne ist nicht möglich |
| Janitos Dental Plus |
Bis zu 1 fehlender Zahn kann ohne Beitragszuschlag mit versichert werden |
| ARAG Z-90 Bonus |
Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähne ist gegen jeweils 20% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 60% Zuschlag) |
| R+V Z1+ZV | Versicherung fehlender Zähne ist grundsätzlich nicht möglich |
| Barmenia ZG Plus | Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist grundsätzlich möglich, bei 2 bzw. 3 fehlenden Zähnen wird jedoch eine Leistungsstaffel für die ersten drei Versicherungsjahre vereinbart |
| Central Prodent | Versicherung von bis zu 3 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 5 Euro Zuschlag möglich (insgesamt also max. 15 Euro Zuschlag) |
| Nürnberger ZP80 | Versicherung von bis zu 5 fehlenden Zähnen ist gegen jeweils 20% Zuschlag möglich (insgesamt also max. 100% Zuschlag) |
Tarifbesonderheiten
Der Tarif R+V Premium Z1+ZV ist ohne Gesundheitsprüfung abschließbar!
Für bereits vor Abschluss der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle wird grundsätzlich nicht geleistet. D.h. für alle bereits vor Abschluss der Versicherung festgestellten Schäden, für alle laufenden bzw. bereits angeratenen / geplanten Behandlungen werden generell keine Leistungen übernommen!
Der Tarif R+V Premium Z1+ZV ist „traditionell“ mit Altersrückstellungen kalkuliert, d.h. es gibt hier keine „vorprogrammierten“ Tariferhöhungen durch „Älterwerden“ (das Risiko außerplanmäßiger „kostenbedingter“ Tarifanpassungen besteht generell bei jedem Versicherungsanbieter!).