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BGH-Urteil: Patientin muss misslungene Behandlung mit Implantaten nicht bezahlen

Maximilian Waizmann | Versicherungsfachmann BWV

Zahnarzt haftet für Behandlungsfehler bei Implantaten

Im Jahr 2010 hatte sich eine Bremerin acht Zahnimplantate setzen lassen. Aufgrund von Komplikationen wurde die Behandlung ihrerseits abgebrochen - der Zahnarzt forderte dennoch Honorarkosten in Höhe von rund 34.000 Euro von ihr. Der BGH hat jetzt entschieden, dass Patienten das Honorar bei einer fehlerhaften Behandlung mit Zahnersatz nicht bezahlen müssen, wenn auch angebotene Nachbehandlungen kaum Erfolgschancen hätten.

Alle Implantate unbrauchbar?

Doch der Reihe nach, wie kam es dazu? Im Jahr 2010 begab sich die Patientin bei einem Zahnarzt in Behandlung. Insgesamt sollten 8 Implantate gesetzt und prothetisch mit Kronen versorgt werden.

Doch im Verlauf der Behandlung kam es zu Komplikationen. Die Patientin bemängelte, dass die Implantate nicht tief genug und noch dazu an den falschen Stellen im Kiefer gesetzt worden waren. Die Klägerin brach die Behandlung ab, nachdem ihr auch medizinische Gutachter bestätigt hatten, dass die Implantate damit vollkommen unbrauchbar seien. Die geplante Versorgung der Zähne mit Kronen wurde nicht durchgeführt.

Zahnarzt fordert volles Honorar

Nach Abbruch der Behandlung machte der Zahnarzt seine Honorarkosten in Höhe von 34.000 Euro geltend - die Frau weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Damit ging der Fall vor Gericht. In zweiter Instanz hatte das Oberlandesgericht Celle noch entschieden, dass dem Zahnarzt trotz der misslungenen Behandlung noch rund die Hälfte der Behandlungskosten zustehen, also rund 17.000 Euro. Nach Ansicht des OLG Celle wäre die Weiterverwendung der bisherigen Behandlung zumindest eine Option gewesen, mit der sich die Frau hätte beschäftigen müssen.

BGH hebt OLG-Urteil auf

Dieses Urteil hat der BGH nun revidiert, da nach Ansicht des Gerichts sehr gravierende Behandlungsfehler passierten und die erbrachten Leistungen für die Patientin damit komplett nutzlos waren. Das Gericht folgte mit seiner Entscheidung einem Sachverständigen-Gutachten, in dem sämtliche Implantate als unbrauchbar deklariert wurden. Laut Gutachten hätte die Frau mit einem jahrelangen Entzündungsrisiko leben müssen, hätte sie die Implantate im Kiefer belassen. Bei Entfernung der Implantate hingegen, bestünde das Risiko, dass die Knochensubstanz geschädigt würde, so dass neue Implantate keinen festen Halt mehr finden könnten.

Nach Auffassung des BGH sind damit die Leistungen „objektiv und subjektiv völlig wertlos“. Daher muss die Patientin in diesem Fall auch keinen Teil der Honorarkosten übernehmen. Der BGH hat den Fall zudem an das OLG Celle zurück verwiesen, das prüfen muss, ob der Zahnarzt noch Leistungen abrechnen darf, die über die fehlerhaften Implantate hinausgingen.

Tipp: wer sich gegen die hohen Kosten einer Implantat-Behandlung schützen möchte, sollte rechtzeitig über den Abschluss einer guten Zahnzusatzversicherung nachdenken - wir beraten Sie gerne unter 08142 651 39 28.


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