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Versicherungsbeginn

Bitte wählen Sie hier aus, zu welchem Termin die gewünschte Versicherung beginnen soll.

Tipps und Hinweise zum Versicherungsbeginn:

Rückwirkender Beginn

Bei den meisten Versicherungsgesellschaften ist ein "rückwirkender" Versicherungsbeginn möglich, sofern der Antrag bis Mitte eines Monates unterschrieben beim Versicherer eingereicht wird. Ein rückwirkender Beginn kann vorteilhaft sein, weil dann auch eventuell bestehende Wartezeiten und Leistungsbegrenzungen schon zu diesem Termin zu laufen beginnen. Bitte beachten Sie allerdings, dass ein rückwirkender Beginn nicht bei allen Versicherungsgesellschaften möglich ist (Sie sehen das ggf. im fortlaufenden Prozess, wenn Sie einen Antrag bei uns anfordern).

Beginn in der Zukunft

Unter bestimmten Voraussetzungen könnte unter Umständen auch ein in der Zukunft liegender Beginn sinnvoll sein, beispielsweise wenn Sie eine Vorversicherung bei einer anderen Gesellschaft zu einem bestimmten Termin gekündigt haben, oder wenn Sie während der nächsten Monate noch andere finanzielle Verpflichtungen haben und daher den Vertrag erst etwas später beginnen möchten. Bitte beachten Sie allerdings, dass ein in der Zukunft liegender Beginn nicht bei allen Versicherungsgesellschaften möglich ist (Sie sehen das ggf. im fortlaufenden Prozess, wenn Sie einen Antrag bei uns anfordern).

Versicherungsbeginn am Jahresende (1.12. oder 1.1.)

Speziell am Jahresende kann der Versicherungsbeginn bei einigen Versicherungsgesellschaften eine wichtige Rolle spielen. Einerseits rechnen viele Versicherungsgesellschaften für das Eintrittsalter mit dem Kalenderjahr, so dass eine Versicherung bei Beginn 1.12. unter Umständen noch günstiger abzuschließen ist, als wenn der Vertrag erst zum 1.1. des nachfolgenden Jahres beginnt. Andererseits gilt bei einigen Versicherungsgesellschaften das Kalenderjahr als Versicherungsjahr, was sich dann bei einigen Versicherungsgesellschaften auf die Leistungsbegrenzungen auswirkt, d.h. auch hier hat ein Beginn zum 1.12. Vorteile.

Unser Tipp zum Jahresende:

Wählen Sie im Zweifel lieber einen Beginn zum 1.12. als zum 1.1. - Sie zahlen dadurch zwar einen Monat mehr Beitrag, haben aber oftmals erhebliche Vorteile beim Beitrag bzw. den Leistungsbegrenzungen.

Krankenversicherung

Wenn Sie privat versichert sind, können Sie keine Zahnzusatzversicherung abschließen.

Tarife mit oder ohne Kieferorthopädie

Möchten Sie eine Versicherung mit Leistungen für Kieferorthopädie & Zahnspangen (speziell für Kinder) berechnen oder soll die Versicherung in erster Linie Zahnersatz & Zahnerhalt abdecken? Wichtig: eine Versicherung mit Leistungen für Zahnspangen können Sie nur dann abschließen, wenn aktuell noch keine Zahnfehlstellung bei Ihrem Kind diagnostiziert worden ist!

Läuft aktuell eine zahnärztliche Behandlung, ist eine solche notwendig oder vom Zahnarzt angeraten worden?

Anzugeben wären hierbei jegliche notwendigen, angeratenen, geplanten oder beabsichtigten zahnärztlichen Behandlungen, z.B.

  • der Ersatz fehlender Zähne
  • Parodontalbehandlungen
  • Wurzelbehandlungen
  • funktionsanalytische- und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen
  • die Erneuerung von bestehenden Füllungen, Kronen o.Ä.

uvm.. Lediglich prophylaktische Maßnahmen, die rein vorbeugenden Charakter haben, sind bei dieser Frage nicht zu berücksichtigen, z.B. die jährlich durchzuführende professionelle Zahnreinigung (sofern Sie ansonsten gesunde Zähne haben).

Läuft bereits eine kieferorthopädische Behandlung oder wurde eine Zahn- bzw. Kieferfehlstellung ärztlich diagnostiziert?

Die Versicherung von Tarifen mit kieferorthopädischen Leistungen ist nur dann möglich, sofern bei Ihrem Kind vor Abschluss der Versicherung noch keine Fehlstellung diagnostiziert oder eine Behandlung angeraten war! Auch die Diagnose einer leichten Zahnfehlstellung, die noch (!) nicht akut behandlungsbedürftig ist oder kleinere Vorbehandlungen (z.B. Einsetzen eines Lückenhalters o.Ä.), führen leider dazu, dass der Abschluss einer Zusatzversicherung für die vermutlich notwendig werdende Spange / Kieferorthopädische Behandlung nicht mehr möglich ist! Die Versicherungsgesellschaften überprüfen im Leistungsfall oftmals sehr genau, ob vor Abschluss bereits eine Fehlstellung diagnostiziert war oder ob noch alles in Ordnung war. Am besten hinterfragen Sie diesen Punkt beim Zahnarzt Ihres Kindes, denn nur dieser weiß genau, was in den Akten an möglichen Diagnosen und Behandlungsempfehlungen festgehalten ist.

Fehlen Zähne, die nicht ersetzt worden sind (außer Weisheitszähne / Lückenschluss)?

Anzugeben sind hier lediglich solche fehlenden Zähne, die nicht ersetzt sind, d.h. wo momentan Platz vorhanden ist, den Zahn zu ersetzen (z.B. mittels Implantat oder Brücke). Auch eine sog. Freiendsituation (fehlender 7er-Backenzahn bei gleichzeitig fehlendem 8er-Weisheitszahn) ist als fehlender Zahn zu werten. Nicht anzugeben sind bei dieser Frage:

  • fehlende Weisheitszähne (sog. 8er)
  • bei Kindern fehlende Milchzähne, sofern die zweiten Zähne noch ganz normal nachwachsen
  • Zähne die bereits in irgendeiner Form ersetzt sind, z.B. mittels Brücken, Implantaten oder herausnehmbaren Prothesen
  • vollständiger Lückenschluss, d.h. wenn eine ehemals vorhandene Lücke durch die Nachbarzähne vollständig geschlossen wurde (z.B. im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) muss dieser sog. Lückenschluss nicht als fehlender Zahn berücksichtigt werden.

Die Anzahl der fehlenden Zähnen wird von den meisten Versicherungsgesellschaften im Antrag abgefragt und spielt i.d.R. eine wichtige Rolle für die Annahmefähigkeit Ihres Antrages und für die Beitragsberechnung.

Falls Sie unsicher sind, rufen Sie am besten kurz in Ihrer Zahnarztpraxis an und erfragen, wie viele bzw. welche Zähne bei Ihnen fehlen.

Sind Zähne mit Zahnersatz ersetzt (z.B. Kronen, Brücken, o.Ä.)?

Bitte beantworten Sie diese Frage mit JA, sofern in Ihrem Mund irgendwelche Zahnersatzversorgungen vorhanden sind, z.B.:

  • Kronen / Teilkronen
  • Brücken
  • Implantate
  • Inlays
  • Stiftzähne
  • Teleskopkronen
  • Teilprothesen
  • Vollprothesen
  • u.a.

Hinweis: Nicht zu berücksichtigen bei dieser Frage sind Zähne, welche mit normalen Plomben / Füllungen aus Kunststoff oder Amalgam versorgt sind!

Wie viele Ihrer Zähne sind durch herausnehmbaren Zahnersatz ersetzt (Prothesen)?

Anzugeben sind hier diejenigen Zähne, die mittels eines (durch Sie selbst) herausnehmbaren Zahnersatzes versorgt sind, also z.B. Voll-, Teil- oder Teleskopprothesen, umgangssprachlich ein falsches Gebiss. Nicht gefragt sind hier Zähne, die mit festsitzendem Zahnersatz versorgt sind, also z.B. Implantat mit Einzelzahnkrone oder festsitzende Brückenkonstruktionen. Zähne, die komplett fehlen und überhaupt nicht ersetzt sind, wären bei Frage 1 zu berücksichtigen, nicht bei dieser Fragestellung.

Falls Sie unsicher sind, reicht eine Schätzung aus!

Wie viele Ihrer Zähne sind durch festsitzenden Zahnersatz ersetzt (z.B. Kronen, Brücken, Implantate)?

Bei dieser Frage sind alle Zähne anzugeben, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Zahnersatzarten versorgt sind:

  • Kronen
  • Brückenglieder
  • Ankerkronen
  • Stiftzähne
  • Implantate
  • Keramikverblendschalen (Veneers)
  • Teleskopkronen mit Prothesen

Hierbei ist lediglich die Anzahl der Zähne anzugeben, die eine solche Versorgung aufweisen (ein Zahn, der mittels Implantat + Krone ersetzt ist, wäre hier also als 1 Zahn zu zählen).

Falls Sie unsicher sind, reicht eine Schätzung aus!

Wieviel Zahnersatz ist älter als 10 Jahre?

Bitte geben Sie bei dieser Frage an, ob der oben angegebene Zahnersatz gänzlich jünger als 10 Jahre ist oder ob auch Zahnersatzversorgungen vorhanden sind, die bereits älter als 10 Jahre sind:

  • Kronen
  • Teilkronen
  • Teleskopkronen
  • Brücken
  • Inlays
  • Implantate
  • Prothesen
  • Stiftzähne

Relevant ist hierbei das Alter des vorhandenen Zahnersatzes, nicht etwa wie lange Sie insgesamt schon z.B. eine Brücke an einer bestimmten Stelle im Mund haben. Beispiel: Ihnen wurde vor 20 Jahren ein Zahn gezogen, der direkt nach dem Ziehen mit einer Brücke aus Keramik versorgt worden ist. Diese Brücke hat 15 Jahre lang gehalten und wurde vor 5 Jahren erneuert. In diesem Fall könnten Sie angeben, dass der Zahnersatz jünger als 10 Jahre ist, da die aktuell vorhandene Brücke ja erst 5 Jahre alt - und damit deutlich jünger als 10 Jahre - ist.

Läuft aktuell eine zahnärztliche Behandlung, ist eine solche notwendig oder vom Zahnarzt angeraten worden?

Anzugeben wären hierbei jegliche notwendigen, angeratenen, geplanten oder beabsichtigten zahnärztlichen Behandlungen, z.B.

  • der Ersatz fehlender Zähne
  • Parodontalbehandlungen
  • Wurzelbehandlungen
  • funktionsanalytische- und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen
  • die Erneuerung von bestehenden Füllungen, Kronen o.Ä.
  • die Regulierung einer Zahnfehlstellung mittels kieferorthopädischer Maßnahmen

uvm.. Lediglich prophylaktische Maßnahmen, die rein vorbeugenden Charakter haben, sind bei dieser Frage nicht zu berücksichtigen, z.B. die jährlich durchzuführende professionelle Zahnreinigung (sofern Sie ansonsten gesunde Zähne haben).

Wurde in den letzten 3 Jahren eine Zahnfleischerkrankung (Parodontose / Parodontitis) festgestellt und / oder behandelt?

Bitte geben Sie bei dieser Frage an, ob in der Vergangenheit schon einmal eine Parodontitis-Erkrankung bei Ihnen diagnostiziert und/oder behandelt wurde. Die Parodontitis (umgangssprachlich fälschlicherweise oft als Parodontose bezeichnet) bezeichnet eine durch Bakterien hervorgerufene entzündliche Erkrankung des Zahnfleisches und des Kieferknochens. Eine Parodontitis entwickelt sich i.d.R. aus einer Zahnfleischentzündung (Gingivitis) und befällt zunächst die schlecht zugänglichen Zahnzwischenräume. Die sich in den Zahnfleischtaschen befindlichen Bakterien wirken durch ihre Stoffwechselprodukte auf die Immunabwehr. Im Laufe einer Parodontitis-Erkrankung können sich im Laufe der Zeit Zähne lockern, im schlimmsten Fall droht multipler Zahnverlust.

Ist die Zahnfleischerkrankung momentan vollständig ausgeheilt oder wurde die Erkrankung als chronisch eingestuft?

Wird eine Parodontitis frühzeitig im Anfangsstadium erkannt und behandelt, kann beizeiten ein guter Behandlungserfolg mit vollständiger Ausheilung des Zahnfleisches erzielt werden. Ist dies bei Ihnen der Fall und sind die Parodontalwerte derzeit im als gesund zu betrachtenden Normbereich (keine tiefen Zahnfleischtaschen, keine Lockerungsgrade, kein starker Zahnfleischrückgang), geben Sie bitte vollständig ausgeheilt an. Bei mittlerem oder sogar fortgeschrittenem Krankheitsstadium nimmt die Parodontitis-Erkrankung einen chronischen Verlauf. Eine vollständige Ausheilung des Zahnfleisches kann dann selbst mittels einer durchgeführten Parodontitis-Behandlung i.d.R. nicht mehr erreicht werden. Sofern das bei Ihnen der Fall ist, geben Sie bitte chronische Parodontitis an.

Tragen Sie nachts eine Aufbiss-Schiene wegen Zähneknirschen oder Kiefergelenks-Problemen?

Wenn Sie aufgrund von Zähneknirschen (Bruxismus) oder sonstiger Kieferprobleme (z.B. nächtliches Kieferpressen, CMD-Syndrom o.Ä.) in laufender Schienentherapie sind oder Ihnen der Zahnarzt innerhalb der letzten 3 Jahre zu einer solchen Schiene geraten bzw. eine solche angefertigt hat, geben Sie das bitte bei dieser Fragestellung an. Einige Versicherungsgesellschaften fragen das konkret im Antrag ab und nehmen dann im Regelfall nur mit Vereinbarung eines Leistungsausschlusses ab.

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