Wie schon erwähnt, kann die Zahnzusatzversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Leider gibt es einen Haken an der Sache: Die Beiträge zu einer Zahnzusatzversicherung werden als sogenannte "sonstige Vorsorgeaufwendungen" bezeichnet. Und dafür gibt es einen festgelegten Höchstbetrag:
Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Stand 2019 / 2020)
- 1.900 € für Angestellte und Beamte
- 2.800 € für Selbstständige und Freiberufler
- Ehepartner können gemeinsam den doppelten Freibetrag beanspruchen
Das Problem: zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen auch andere Versicherungen, wie beispielsweise die allgemeinen Sozialversicherungen (Basisaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung) sowie Haftpflicht,- Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Damit bleibt leider oftmals nichts mehr für die Beiträge der Zahnzusatzversicherung übrig, so dass sich diese steuerlich für Viele nicht auswirken.
Interessant ist die Angabe einer Zahnzusatzversicherung zum Beispiel für Studenten, die zwar geringe Aufwendungen für Versicherungen haben und gleichzeitig steuerpflichtige Einkünfte haben. Auch bei Ehepaaren kann die Angabe bei der Steuer sinnvoll sein, wenn beide zusammen veranlagt sind und ein Partner nur geringe Einkünfte hat - der Freibetrag des Partners kann dann mit genutzt werden.
Dieser Beitrag stellt selbstverständlich keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Ob Sie mit einer Zahnzusatzversicherung Steuern sparen können, darüber informiert Sie Ihr Steuerberater gerne.