individuelle Gebührenvereinbarung nach GOZ beim Zahnarzt
Die GOZ ist die "Gebührenordnung für Zahnärzte" - falls du mal reinschauen möchtest, kannst du die GOZ bei der Bundeszahnärztekammer als pdf herunterladen.
Die aktuellste Fassung der GOZ ist von 2012. Die Gebührenordnung ist inhaltlich in 11 Bereiche eingeteilt, angefangen mit "A Allgemeine zahnärztliche Leistungen" über "F Prophetische Leistungen" bis hin zu "L Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen".
In §5 Absatz 1 der gOZ ist geregelt, dass sich Gebühren nach dem 1fachen bis 3,5fachen Gebührensatz bemessen - 3,5fach wird damit als Höchstsatz nach der GOZ bezeichnet.
Innerhalb dieses Rahmens darf der Zahnarzt die Gebühren je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand "nach billigem Ermessen" bestimmen.
In letzter Zeit bemerken wir bei uns allerdings ein zunehmendes Aufkommen von Zahnarzt-Rechnungen in denen auch mehr als der 3,5fache Satz abgerechnet wurde.
Möglich ist das nach §2 Absatz 1 der GOZ - demnach dürfen Zahnarzt und Patient auch eine von der Gebührenordnung abweichende Vereinbarung treffen.
Nach §2 Absatz 2 ist das wirksam allerdings nur möglich, wenn die Vereinbarung in schriftlicher Form vor der Behandlung erfolgt. Eine solche Vereinbarung darf auch nicht pauschal getroffen werden, sondern sie hat die Bezeichnung und Nummer der Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz und den zu bezahlenden Betrag zu enthalten. Zudem muss der Zahnarzt darauf hinweisen, dass eine Erstattung der erhöhten Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Rechnet eine Zahnarztpraxis ohne derartige Vereinbarung Gebühren ab, die über dem 3,5fachen Steigerungsfaktor liegen, ist das somit unzulässig.